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Namensänderungen (öffentlich- rechtlich)
Der Vor- und Familienname bezeichnet eine Person in der Öffentlichkeit, bei sämtlichen Rechtsgeschäften sowie im Privatleben.
Manchmal gibt es einen persönlichen Grund,warum eine Person den eigenen Namen ändern möchte.
Dies kann z. B. bei anstößigen oder lächerlichen Namen der Fall sein.
Auch bei Pflegekindern kann eine Änderung des Familiennamens notwendig
erscheinen.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist im Ausnahmefall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Eine Namensänderung hat einen Ausnahmecharakter und dient dazu, Probleme und Behinderungen mit dem Vor- oder Familiennamen zu beseitigen.
Der bloße Wunsch, einen anderen Namen führen zu wollen, etwa weil er nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt, ist kein wichtiger Grund.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Motive sind sehr unterschiedlich und generelle Auskünfte daher kaum möglich.
Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen, dazu melden Sie sich bitte unter standesamt@stadt.hamm.de. Wir werden dann zeitnah Kontakt zu Ihnen aufnemen und das weitere Verfahren besprechen.
Kosten
Die Bearbeitung von Anträgen auf Namensänderung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden im Einzelfall nach einer Rahmengesetzgebung festgelegt und reichen bei Familiennamen von 2,50 Euro bis zu 1.022,00 Euro und bei Vornamen von 2,50 Euro
bis zu 255,00 Euro je nach Verwaltungsaufwand, Einkommen und möglichem wirtschaftlichen Wert der Änderung.
Zuständige Organisationseinheit
- Standesamt
Caldenhofer Weg 10
59065 Hamm
E-Mail: standesamt@stadt.hamm.de
Der Vor- und Familienname bezeichnet eine Person in der Öffentlichkeit, bei sämtlichen Rechtsgeschäften sowie im Privatleben.
Manchmal gibt es einen persönlichen Grund,warum eine Person den eigenen Namen ändern möchte.
Dies kann z. B. bei anstößigen oder lächerlichen Namen der Fall sein.
Auch bei Pflegekindern kann eine Änderung des Familiennamens notwendig
erscheinen.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist im Ausnahmefall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Eine Namensänderung hat einen Ausnahmecharakter und dient dazu, Probleme und Behinderungen mit dem Vor- oder Familiennamen zu beseitigen.
Der bloße Wunsch, einen anderen Namen führen zu wollen, etwa weil er nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt, ist kein wichtiger Grund.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Motive sind sehr unterschiedlich und generelle Auskünfte daher kaum möglich.
Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen, dazu melden Sie sich bitte unter standesamt@stadt.hamm.de. Wir werden dann zeitnah Kontakt zu Ihnen aufnemen und das weitere Verfahren besprechen.
Die Bearbeitung von Anträgen auf Namensänderung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden im Einzelfall nach einer Rahmengesetzgebung festgelegt und reichen bei Familiennamen von 2,50 Euro bis zu 1.022,00 Euro und bei Vornamen von 2,50 Euro
bis zu 255,00 Euro je nach Verwaltungsaufwand, Einkommen und möglichem wirtschaftlichen Wert der Änderung.
Der Vor- und Familienname bezeichnet eine Person in der Öffentlichkeit, bei sämtlichen Rechtsgeschäften sowie im Privatleben.
Manchmal gibt es einen persönlichen Grund,warum eine Person den eigenen Namen ändern möchte.
Dies kann z. B. bei anstößigen oder lächerlichen Namen der Fall sein.
Auch bei Pflegekindern kann eine Änderung des Familiennamens notwendig
erscheinen.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist im Ausnahmefall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Eine Namensänderung hat einen Ausnahmecharakter und dient dazu, Probleme und Behinderungen mit dem Vor- oder Familiennamen zu beseitigen.
Der bloße Wunsch, einen anderen Namen führen zu wollen, etwa weil er nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt, ist kein wichtiger Grund.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Motive sind sehr unterschiedlich und generelle Auskünfte daher kaum möglich.
Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen, dazu melden Sie sich bitte unter standesamt@stadt.hamm.de. Wir werden dann zeitnah Kontakt zu Ihnen aufnemen und das weitere Verfahren besprechen.
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1922/show
Im Personenstandswesen werden die bekannten Aufgaben bewältigt, die der Bürger seit jeher dem Begriff Standesamt zuordnet:
die Beurkundung des Personenstandes, die bis zur Einrichtung der Standesämter (in Preußen im Oktober 1874) den Kirchenbuchämtern oblag.
Hier werden Eheschließungen angemeldet und durchgeführt, Geburten und Sterbefälle beurkundet, Ehefähigkeitszeugnisse für Eheschließungen im Ausland ausgestellt, Geburtsurkunden, Eheurkunden und Sterbeurkunden ausgestellt, Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wie z. B. Voranstellung oder Anfügung von Familiennamen, Wiederannahme eines früheren Familiennamens und Namenserteilungen beurkundet.
Auch die Anerkennung von Vaterschaften nimmt das Standesamt entgegen.
Vaterschaften, Nichtvaterschaften, Adoptionen, Namensänderungen, Eheschließungen, Ehescheidungen und Sterbefälle werden in die im Standesamt geführten Personenstandsregister eingetragen.
In Angelegenheiten, für deren Entscheidung Gerichte zuständig sind, werden Anträge entgegengenommen und weitergeleitet (z. B. Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile, Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses oder Berichtigungen).
Das Standesamt im Familienrathaus besitzt einen behindertengerechten Zugang.
Vor- und/oder Familiennamen können nur in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet und erfolgt ebenfalls im Standesamt.
Für diese Fälle stehen Ihnen Frau Krischer unter der Rufnummer 02381/175340 als Ansprechpartnerin zur Verfügung.