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Brauchtums- und Traditionsfeuer
Entgegennahme und Genehmigung von Anträgen zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern
Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein örtlich ansässiger Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z. B. Osterfeuer oder Martinsfeuer.
Nicht als Osterfeuer gelten solche Feuer, die lediglich der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen oder im Rahmen einer Familienfeier abgebrannt werden. Solche Feuer sind auch in der Osterzeit verboten.
Alle Brauchtumsfeuer sind anmeldepflichtig (d.h. anzeige- oder genehmigungspflichtig). Die Anmeldung muss schriftlich spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Verbrennungstermin beim Umweltamt der Stadt Hamm erfolgen.
Falls Sie weitere Informationen zu dem Antrag wünschen, klicken Sie hier.
Hier gelangen Sie zum Online-Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen eines Brauchtums-/Traditionsfeuer.
Zuständige Organisationseinheiten
- Umweltamt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: umweltamt@stadt.hamm.de
- Untere Abfallwirtschaft- und Bodenschutzbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: abfall-boden@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Krämer
Tel: 02381 17-7147
E-Mail: anke.kraemer@stadt.hamm.de
Amt/Fachbereich
Umweltamt, Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde
Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein örtlich ansässiger Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z. B. Osterfeuer oder Martinsfeuer.
Nicht als Osterfeuer gelten solche Feuer, die lediglich der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen oder im Rahmen einer Familienfeier abgebrannt werden. Solche Feuer sind auch in der Osterzeit verboten.
Alle Brauchtumsfeuer sind anmeldepflichtig (d.h. anzeige- oder genehmigungspflichtig). Die Anmeldung muss schriftlich spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Verbrennungstermin beim Umweltamt der Stadt Hamm erfolgen.
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Frau
Krämer
A0.082 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Frau
Krämer
A0.082 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Entgegennahme und Genehmigung von Anträgen zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern
Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein örtlich ansässiger Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z. B. Osterfeuer oder Martinsfeuer.
Nicht als Osterfeuer gelten solche Feuer, die lediglich der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen oder im Rahmen einer Familienfeier abgebrannt werden. Solche Feuer sind auch in der Osterzeit verboten.
Alle Brauchtumsfeuer sind anmeldepflichtig (d.h. anzeige- oder genehmigungspflichtig). Die Anmeldung muss schriftlich spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Verbrennungstermin beim Umweltamt der Stadt Hamm erfolgen.
Falls Sie weitere Informationen zu dem Antrag wünschen, klicken Sie hier.
Hier gelangen Sie zum Online-Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen eines Brauchtums-/Traditionsfeuer.
Zur Stärkung der nachhaltigen, integrativen und zukunftsorientierten Handlungsabläufe wurde 1989 das Umweltamt innerhalb der Stadtverwaltung installiert. Damit wurde auf politischer Ebene die Notwendigkeit der stärkeren Integration des Umweltschutzes in das Verwaltungshandeln gesehen und gleichzeitig eine Zentrierung von wesentlichen Umweltaufgaben in der Stadtverwaltung vorgenommen. Im Umweltamt wurden fünf Sonderordnungsbehörden für Landschaft, Abfall, Jagd, Fischerei und Wasser vereint, die für die breite Anwendung des vielgestaltigen Umweltrechts sorgen. Ergänzt wurde diese Aufgabenvielfalt durch den Immissionsschutz nach dem Landesimmissionsschutzgesetz und durch zwei weitere Behörden: die Immissionsschutzbehörde nach §40 des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die Untere Bodenschutzbehörde. Neben der behördlichen Arbeit ist das Umweltamt aber auch ein planendes Amt. Im Rahmen der systematischen Umweltplanung werden daher kontinuierlich Daten erhoben, ausgewertet und in ein leistungsfähiges Umweltinformationssystem überführt. Zahlreiche Planungen und Konzepte konnten auf dieser Grundlage bereits initiiert, öffentlichkeitswirksam aufbereitet und umsetzt werden. Hierzu gehören auch Aufgabenstellungen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung. Das Umweltamt berät bei allen raumbezogenen Planungen im Innen- und Außenbereich und ist oftmals erste Anlaufstelle für die Bürgerinnen und Bürger. Es ist ein Fachamt mit moderner Verwaltungs- und Dienstleistungsstruktur, Öffentlichkeitsarbeit, effizienter Beratung und zeitnahem Agieren.
31Aufgaben nach dem Landesimmissionsschutzgesetz, dem Abfallwirtschafts- und Bodenschutzrecht
31.2