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Baugenehmigung - Werbeanlagen
Allgemein:
Eine Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben (Abbruch, Errichtung, Änderung und/ oder Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen) dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht. Das Gesetz (BauO NRW) sieht jedoch einige Ausnahmen vor (§ 62). Verschiedene Vorhaben, z.B. ein Gartenhaus bis 30 Kubikmeter umbauter Raum, nicht überdachte Stellplätze bis 100 qm oder überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis insgesamt 100 qm sind genehmigungsfrei. Die materiellen baurechtlichen Vorschriften, wie Grenzabstände oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes, sind auch hier zu beachten.
Eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann auf schriftlichen Antrag vor der eigentlichen Baugenehmigung erteilt werden.
Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Verzögert sich der Baubeginn, so kann die Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Werbeanlagen
Die Errichtung der nachfolgend genannten Werbeanlagen ist genehmigungsfrei, wenn sie nicht im Bereich eines Baudenkmals liegen:
- Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 qm
- Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken
- Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung (z.B. Ausverkäufe)
- Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung nur vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, wenn sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind
- Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen
Unterlagen
- Bauantragsformular (2-fach)
- Baubeschreibung (2- fach)
- aktueller Lageplan mit Standortbestimmung (2- fach)
- Bauzeichnungen: Ansichten, Grundrisse, Schnitte (je 2- fach)
- Farbiges Lichtbild bzw. Lichtbildmontage mit Darstellung der geplanten Werbeanlage (2- fach)
- Herstellungssumme (2- fach)
- ggf. planungsrechtliche Auskunft falls vorhanden (1- fach)
Die Aufzählung der notwendigen Unterlagen ist nicht unbedingt vollständig, da die Unterlagen bei den vielen verschiedenen Bauvorhaben/ Standorten/ Ausführungen variieren können. Es ist also durchaus möglich, dass das Bauordnungsamt weitere Unterlagen von Ihnen fordern wird.
Das Bauordnungsamt kann außerdem noch weitere Ausfertigungen des Bauantrages anfordern, um im Interesse des Antragstellers eine zügigere Bearbeitung zu gewährleisten, wenn noch weitere Ämter und Behörden beteiligt werden müssen. Dies ist aber eher eine Ausnahme.
Kosten
Die Gebühr beträgt mindestens 50,- €, höchstens jedoch 6 % der Herstellungssumme
Zuständige Organisationseinheit
- Bautechnisches Bürgeramt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: bauordnungsamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Lüling
Tel: 02381 17-4335
Antragsannahme und Antragsvorprüfung, Bauberatung
- Herr Aderholz
Tel: 02381 17-4332
Antragsannahme und Antragsvorprüfung, Bauberatung
Allgemein:
Eine Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben (Abbruch, Errichtung, Änderung und/ oder Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen) dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht. Das Gesetz (BauO NRW) sieht jedoch einige Ausnahmen vor (§ 62). Verschiedene Vorhaben, z.B. ein Gartenhaus bis 30 Kubikmeter umbauter Raum, nicht überdachte Stellplätze bis 100 qm oder überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis insgesamt 100 qm sind genehmigungsfrei. Die materiellen baurechtlichen Vorschriften, wie Grenzabstände oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes, sind auch hier zu beachten.
Eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann auf schriftlichen Antrag vor der eigentlichen Baugenehmigung erteilt werden.
Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Verzögert sich der Baubeginn, so kann die Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Werbeanlagen
Die Errichtung der nachfolgend genannten Werbeanlagen ist genehmigungsfrei, wenn sie nicht im Bereich eines Baudenkmals liegen:
- Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 qm
- Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken
- Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung (z.B. Ausverkäufe)
- Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung nur vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, wenn sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind
- Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen
- Bauantragsformular (2-fach)
- Baubeschreibung (2- fach)
- aktueller Lageplan mit Standortbestimmung (2- fach)
- Bauzeichnungen: Ansichten, Grundrisse, Schnitte (je 2- fach)
- Farbiges Lichtbild bzw. Lichtbildmontage mit Darstellung der geplanten Werbeanlage (2- fach)
- Herstellungssumme (2- fach)
- ggf. planungsrechtliche Auskunft falls vorhanden (1- fach)
Die Aufzählung der notwendigen Unterlagen ist nicht unbedingt vollständig, da die Unterlagen bei den vielen verschiedenen Bauvorhaben/ Standorten/ Ausführungen variieren können. Es ist also durchaus möglich, dass das Bauordnungsamt weitere Unterlagen von Ihnen fordern wird.
Das Bauordnungsamt kann außerdem noch weitere Ausfertigungen des Bauantrages anfordern, um im Interesse des Antragstellers eine zügigere Bearbeitung zu gewährleisten, wenn noch weitere Ämter und Behörden beteiligt werden müssen. Dies ist aber eher eine Ausnahme.
Die Gebühr beträgt mindestens 50,- €, höchstens jedoch 6 % der Herstellungssumme
https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1389/showHerr
Lüling
A0.009 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Herr
Aderholz
A0.009 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Allgemein:
Eine Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben (Abbruch, Errichtung, Änderung und/ oder Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen) dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht. Das Gesetz (BauO NRW) sieht jedoch einige Ausnahmen vor (§ 62). Verschiedene Vorhaben, z.B. ein Gartenhaus bis 30 Kubikmeter umbauter Raum, nicht überdachte Stellplätze bis 100 qm oder überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis insgesamt 100 qm sind genehmigungsfrei. Die materiellen baurechtlichen Vorschriften, wie Grenzabstände oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes, sind auch hier zu beachten.
Eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann auf schriftlichen Antrag vor der eigentlichen Baugenehmigung erteilt werden.
Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Verzögert sich der Baubeginn, so kann die Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Werbeanlagen
Die Errichtung der nachfolgend genannten Werbeanlagen ist genehmigungsfrei, wenn sie nicht im Bereich eines Baudenkmals liegen:
- Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 qm
- Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken
- Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung (z.B. Ausverkäufe)
- Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung nur vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, wenn sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind
- Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen
- Bauantragsformular (2-fach)
- Baubeschreibung (2- fach)
- aktueller Lageplan mit Standortbestimmung (2- fach)
- Bauzeichnungen: Ansichten, Grundrisse, Schnitte (je 2- fach)
- Farbiges Lichtbild bzw. Lichtbildmontage mit Darstellung der geplanten Werbeanlage (2- fach)
- Herstellungssumme (2- fach)
- ggf. planungsrechtliche Auskunft falls vorhanden (1- fach)
Die Aufzählung der notwendigen Unterlagen ist nicht unbedingt vollständig, da die Unterlagen bei den vielen verschiedenen Bauvorhaben/ Standorten/ Ausführungen variieren können. Es ist also durchaus möglich, dass das Bauordnungsamt weitere Unterlagen von Ihnen fordern wird.
Das Bauordnungsamt kann außerdem noch weitere Ausfertigungen des Bauantrages anfordern, um im Interesse des Antragstellers eine zügigere Bearbeitung zu gewährleisten, wenn noch weitere Ämter und Behörden beteiligt werden müssen. Dies ist aber eher eine Ausnahme.
Alle Informationen finden Sie unter: https://www.hamm.de/bauservice
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