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Baugenehmigung - Mobilfunkanlagen

Wegen der Vielzahl der den Bauaufsichtsbehörden vorliegenden Baugenehmigungsanträge zur Errichtung von Mobilfunksanlagen fällt es den Bauaufsichtsbehörden zunehmend schwerer, Ausnahme- und Befreiungsanträge für Standorte in Wohngebieten mit einer Intensität zu bearbeiten, die auch den berechtigten Belangen der Anwohner/ innen Rechnung trägt. Deshalb ist eine Entlastung der Bauaufsichtsbehörden von Anträgen zu Standorten außerhalb von Wohngebieten geboten, die erfahrungsgemäß auch als weniger problematisch eingestuft werden können.
In Anpassung an die neue Musterbauordnung wird die Nutzungsänderung, die mit der Errichtung von Mobilfunkanlagen in, an und auf baulichen Anlagen verbunden ist, von der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens freigestellt - wie die Errichtung der Anlagen bis zu einer bestimmten Größenordnung selbst. Ein eigenständiges Verfahren wird für die Anlagen eingeführt, für die, ohne dass es einer Baugenehmigung bedarf, nach dem Bauplanungsrecht eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich ist.
Zuständig ist das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein- Westfalen.

Baugenehmigung - Mobilfunkanlagen

Wegen der Vielzahl der den Bauaufsichtsbehörden vorliegenden Baugenehmigungsanträge zur Errichtung von Mobilfunksanlagen fällt es den Bauaufsichtsbehörden zunehmend schwerer, Ausnahme- und Befreiungsanträge für Standorte in Wohngebieten mit einer Intensität zu bearbeiten, die auch den berechtigten Belangen der Anwohner/ innen Rechnung trägt. Deshalb ist eine Entlastung der Bauaufsichtsbehörden von Anträgen zu Standorten außerhalb von Wohngebieten geboten, die erfahrungsgemäß auch als weniger problematisch eingestuft werden können.
In Anpassung an die neue Musterbauordnung wird die Nutzungsänderung, die mit der Errichtung von Mobilfunkanlagen in, an und auf baulichen Anlagen verbunden ist, von der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens freigestellt - wie die Errichtung der Anlagen bis zu einer bestimmten Größenordnung selbst. Ein eigenständiges Verfahren wird für die Anlagen eingeführt, für die, ohne dass es einer Baugenehmigung bedarf, nach dem Bauplanungsrecht eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich ist.
Zuständig ist das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein- Westfalen.

https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1385/show