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Baugenehmigung - Große Sonderbauten

Eine Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben (Abbruch, Errichtung, Änderung und/ oder Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen) dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht.
Das Gesetz (Landesbauordnung NRW - BauO NRW 2018) sieht jedoch einige Ausnahmen vor. Die materiellen baurechtlichen Vorschriften, wie Grenzabstände oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes, sind auch hier zu beachten.

Eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann auf schriftlichen Antrag vor der eigentlichen Baugenehmigung erteilt werden.

Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Verzögert sich der Baubeginn, so kann die Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.



Große Sonderbauten unterliegen besonderen Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung und Änderung von Vorhaben, Anlagen und Einrichtungen.
Als große Sonderbauten bezeichnet man

  • Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
  • bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
  • Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen sowie Wohngebäude,
  • Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer inneren Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben,
  • Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m² Geschossfläche,
  • Versammlungsstätten
    a) mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
    b) im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und
    c) Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und die jeweils für insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind,
  • Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten, Vergnügungsstätten sowie Wettbüros,
  • Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
    a) einzeln für mehr als sechs Personen oder
    b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder
    c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,
  • Krankenhäuser,
  • Wohnheime,
  • Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,
  • Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  • Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  • Camping- und Wochenendplätze,
  • Freizeit- und Vergnügungsparks,
  • Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m,
  • bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
  • Garagen mit mehr als 1 000 m² Nutzfläche.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
  • Sonderbauvorschriften
  • Gebührengesetz (GebG NRW) und Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung  (AVerwGebO NRW)

Unterlagen

  • Bauantrag vom Bauherrn und Entwurfsverfasser unterschrieben
  • Baubeschreibung
  • Betreibsbeschreibung (nicht bei Wohnhäusern)
  • aktueller Lageplan oder beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte
  • Auszug aus der Deutschen Grundkarte (nur bei Vorhaben nach §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches)
  • Grundrisse aller Geschosse
  • Schnitte
  • Ansichten
  • ggf. Bestandspläne
  • Nachweis der Standsicherheit in geprüfter Form (von einem staatlich anerkannten Sachverständigen)
  • Brandschutzkonzept (von einem staatlich anerkannten Sachverständigen)
  • evtl Barrierefreikonzept
  • Schallschutzgutachten in Abhängigkeit der Umgebung (von einem staatlich anerkannten Sachverständigen)
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (nur im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung)
  • rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche
  • Berechnung des umbauten Raumes (nach DIN 277)
  • Herstellungssumme
  • Bauvorlageberechtigung
  • Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
  • statistischer Erhebungsbogen (1- fach)
  • ggf. planungsrechtliche Auskunft, falls vorhanden (1- fach)
  • ggf. Gefahrenfreiheitsbescheinigung der Stadtwerke, falls vorhanden (1- fach)


Die Aufzählung der notwendigen Unterlagen ist nicht unbedingt vollständig, da die Unterlagen bei den vielen verschiedenen Bauvorhaben/ Standorten/ Ausführungen variieren können. Es ist also durchaus möglich, dass das Bauordnungsamt weitere Unterlagen von Ihnen fordern wird.
Das Bauordnungsamt kann außerdem noch weitere Ausfertigungen des Bauantrages anfordern, um im Interesse des Antragstellers eine zügigere Bearbeitung zu gewährleisten, wenn noch weitere Ämter und Behörden beteiligt werden müssen.

Kosten

Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto- Rauminhaltes: Rohbauwert x m³ umbauten Raum x 13 ‰. Mindestens aber 50,- €.Zu- und Abschläge sind möglich.

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Amt/Fachbereich

Bauordnungsamt / Technische Prüfgruppe

Baugenehmigung - Große Sonderbauten

Eine Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben (Abbruch, Errichtung, Änderung und/ oder Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen) dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht.
Das Gesetz (Landesbauordnung NRW - BauO NRW 2018) sieht jedoch einige Ausnahmen vor. Die materiellen baurechtlichen Vorschriften, wie Grenzabstände oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes, sind auch hier zu beachten.

Eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann auf schriftlichen Antrag vor der eigentlichen Baugenehmigung erteilt werden.

Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Verzögert sich der Baubeginn, so kann die Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.



Große Sonderbauten unterliegen besonderen Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung und Änderung von Vorhaben, Anlagen und Einrichtungen.
Als große Sonderbauten bezeichnet man

  • Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
  • bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
  • Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen sowie Wohngebäude,
  • Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer inneren Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben,
  • Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m² Geschossfläche,
  • Versammlungsstätten
    a) mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
    b) im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und
    c) Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und die jeweils für insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind,
  • Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten, Vergnügungsstätten sowie Wettbüros,
  • Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
    a) einzeln für mehr als sechs Personen oder
    b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder
    c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,
  • Krankenhäuser,
  • Wohnheime,
  • Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,
  • Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  • Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  • Camping- und Wochenendplätze,
  • Freizeit- und Vergnügungsparks,
  • Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m,
  • bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
  • Garagen mit mehr als 1 000 m² Nutzfläche.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
  • Sonderbauvorschriften
  • Gebührengesetz (GebG NRW) und Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung  (AVerwGebO NRW)
  • Bauantrag vom Bauherrn und Entwurfsverfasser unterschrieben
  • Baubeschreibung
  • Betreibsbeschreibung (nicht bei Wohnhäusern)
  • aktueller Lageplan oder beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte
  • Auszug aus der Deutschen Grundkarte (nur bei Vorhaben nach §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches)
  • Grundrisse aller Geschosse
  • Schnitte
  • Ansichten
  • ggf. Bestandspläne
  • Nachweis der Standsicherheit in geprüfter Form (von einem staatlich anerkannten Sachverständigen)
  • Brandschutzkonzept (von einem staatlich anerkannten Sachverständigen)
  • evtl Barrierefreikonzept
  • Schallschutzgutachten in Abhängigkeit der Umgebung (von einem staatlich anerkannten Sachverständigen)
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (nur im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung)
  • rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche
  • Berechnung des umbauten Raumes (nach DIN 277)
  • Herstellungssumme
  • Bauvorlageberechtigung
  • Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
  • statistischer Erhebungsbogen (1- fach)
  • ggf. planungsrechtliche Auskunft, falls vorhanden (1- fach)
  • ggf. Gefahrenfreiheitsbescheinigung der Stadtwerke, falls vorhanden (1- fach)


Die Aufzählung der notwendigen Unterlagen ist nicht unbedingt vollständig, da die Unterlagen bei den vielen verschiedenen Bauvorhaben/ Standorten/ Ausführungen variieren können. Es ist also durchaus möglich, dass das Bauordnungsamt weitere Unterlagen von Ihnen fordern wird.
Das Bauordnungsamt kann außerdem noch weitere Ausfertigungen des Bauantrages anfordern, um im Interesse des Antragstellers eine zügigere Bearbeitung zu gewährleisten, wenn noch weitere Ämter und Behörden beteiligt werden müssen.

Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto- Rauminhaltes: Rohbauwert x m³ umbauten Raum x 13 ‰. Mindestens aber 50,- €.Zu- und Abschläge sind möglich.

https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1384/show
Bautechnisches Bürgeramt
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
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Fax 02381 17-2958

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