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Baugenehmigung - Garagen und Carports (überdachte Stellplätze)

Allgemein:
Eine Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben (Abbruch, Errichtung, Änderung und/ oder Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen) dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht.
Das Gesetz (BauO NRW) sieht jedoch einige Ausnahmen vor (§§ 65, 66, 67). Verschiedene Vorhaben, z.B. ein Gartenhaus bis 30 Kubikmeter umbauter Raum, nicht überdachte Stellplätze bis 100 qm oder überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis insgesamt 100 qm sind genehmigungsfrei. Die materiellen baurechtlichen Vorschriften, wie Grenzabstände oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes, sind auch hier zu beachten.

Eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann auf schriftlichen Antrag vor der eigentlichen Baugenehmigung erteilt werden.

Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Verzögert sich der Baubeginn, so kann die Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.



Garagen und Carports (überdachte Stellflächen)


Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
  • Garagenverordnung

Unterlagen

Notwendige Unterlagen: 



  • Bauantragsformular unterschrieben vom Bauhherrn und Entwurfverfasser (2- fach)
  • aktueller Lageplan oder beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte (2- fach)
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (nur im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung) (2- fach)
  • Auszug aus der Deutschen Grundkarte bei Vorhaben nach §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches (2- fach)
  • Bauzeichnungen, wie Grundrisse, Schnitt, Ansichten (je 2- fach)
  • Rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche (2- fach)
  • Baubeschreibung (2- fach)
  • Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 bei Gebäuden (2- fach)
  • veranschlagte Herstellungskosten (2- fach)
  • Nachweis der Bauvorlagenberechtigung ( 1- fach)
  • statistischer Erhebungsbogen (1- fach)
  • ggf. planungsrechtliche Auskunft, falls vorhanden (1- fach)


Die Aufzählung der notwendigen Unterlagen ist nicht unbedingt vollständig, da die Unterlagen bei den vielen verschiedenen Bauvorhaben/ Standorten/ Ausführungen variieren können. Es ist also durchaus möglich, dass das Bauordnungsamt weitere Unterlagen von Ihnen fordern wird.
Das Bauordnungsamt kann außerdem noch weitere Ausfertigungen des Bauantrages anfordern, um im Interesse des Antragstellers eine zügigere Bearbeitung zu gewährleisten, wenn noch weitere Ämter und Behörden beteiligt werden müssen. Dies ist aber eher eine Ausnahme.

Kosten

Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto- Rauminhaltes:
Rohbauwert x cbm umbauten Raum x 6‰; mindestens aber 50,- €. Zu und Abschläge sind möglich.

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Baugenehmigung - Garagen und Carports (überdachte Stellplätze)

Allgemein:
Eine Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben (Abbruch, Errichtung, Änderung und/ oder Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen) dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht.
Das Gesetz (BauO NRW) sieht jedoch einige Ausnahmen vor (§§ 65, 66, 67). Verschiedene Vorhaben, z.B. ein Gartenhaus bis 30 Kubikmeter umbauter Raum, nicht überdachte Stellplätze bis 100 qm oder überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis insgesamt 100 qm sind genehmigungsfrei. Die materiellen baurechtlichen Vorschriften, wie Grenzabstände oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes, sind auch hier zu beachten.

Eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann auf schriftlichen Antrag vor der eigentlichen Baugenehmigung erteilt werden.

Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Verzögert sich der Baubeginn, so kann die Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.



Garagen und Carports (überdachte Stellflächen)


Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
  • Garagenverordnung

Notwendige Unterlagen: 



  • Bauantragsformular unterschrieben vom Bauhherrn und Entwurfverfasser (2- fach)
  • aktueller Lageplan oder beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte (2- fach)
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (nur im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung) (2- fach)
  • Auszug aus der Deutschen Grundkarte bei Vorhaben nach §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches (2- fach)
  • Bauzeichnungen, wie Grundrisse, Schnitt, Ansichten (je 2- fach)
  • Rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche (2- fach)
  • Baubeschreibung (2- fach)
  • Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 bei Gebäuden (2- fach)
  • veranschlagte Herstellungskosten (2- fach)
  • Nachweis der Bauvorlagenberechtigung ( 1- fach)
  • statistischer Erhebungsbogen (1- fach)
  • ggf. planungsrechtliche Auskunft, falls vorhanden (1- fach)


Die Aufzählung der notwendigen Unterlagen ist nicht unbedingt vollständig, da die Unterlagen bei den vielen verschiedenen Bauvorhaben/ Standorten/ Ausführungen variieren können. Es ist also durchaus möglich, dass das Bauordnungsamt weitere Unterlagen von Ihnen fordern wird.
Das Bauordnungsamt kann außerdem noch weitere Ausfertigungen des Bauantrages anfordern, um im Interesse des Antragstellers eine zügigere Bearbeitung zu gewährleisten, wenn noch weitere Ämter und Behörden beteiligt werden müssen. Dies ist aber eher eine Ausnahme.

Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto- Rauminhaltes:
Rohbauwert x cbm umbauten Raum x 6‰; mindestens aber 50,- €. Zu und Abschläge sind möglich.

https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1383/show
Bautechnisches Bürgeramt
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-4324
Fax 02381 17-2958

Herr

Aderholz

A0.009 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-4332