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Abnahme von Kanalanschlüssen
Vor Inbetriebnahme der privaten Schmutzwasserleitung ist zwingend eine Abnahme des Anschlusses am öffentlichen Kanal erforderlich.
Vor Inbetriebnahme der privaten Schmutzwasserleitung ist zwingend eine Abnahme des Anschlusses am öffentlichen Kanal erforderlich.
Um eine öffentliche Verkehrsfläche z.B. für die Verlegung von Leitungen, Kabeln, Hausanschlusskanälen oder im Zuge von Sanierungsarbeiten an privaten Gebäuden aufzugraben, ist neben der Verkehrsrechtlichen Anordnung auch eine Aufbruchgenehmigung erforderlich. Beide Genehmigungen können mit dem gleichen Formular beantragt werden.
Grundlage für die Aufbruchgenehmigung ist §23 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land NRW.
Zum Schutz der öffentlichen Verkehrsfläche dürfen nur solche Unternehmen beschäftigt werden, die nachweislich über eine Eintragung in der Handwerksrolle verfügen. Hierzu siehe die Firmenliste für Aufbrüche im öffentlichen Straßenraum.
Um eine rechtzeitige Bearbeitung und Weitergabe der Informationen an andere Behörden (beispielsweise Polizei und Feuerwehr) zu gewährleisten, stellen Sie den Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung und Aufgrabungsgenehmigung bitte zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten.
Zuständige Organisationseinheiten
- Sachgebiet Wasserwirtschaft
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
- Dezernat VI (Stadtplanung, Bauwesen, Wohnen und Mobilität)
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
- Tiefbau- u. Grünflächenamt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
- Abteilung Straßenplanung, Verkehrstechnik, Straßenbaubehörde, Wasserwirtschaft
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Nieslony
Tel: 02381 17-4645
E-Mail: fabian.nieslony@stadt.hamm.de
- Frau Müller
Tel: 02381 17-4678
E-Mail: daniela.mueller@stadt.hamm.de
- Frau Baschin
Tel: 02381 17-4668
E-Mail: baschin@stadt.hamm.de
- Herr Friedek
Tel: 02381 17-4638
E-Mail: friedek@stadt.hamm.de
Vor Inbetriebnahme der privaten Schmutzwasserleitung ist zwingend eine Abnahme des Anschlusses am öffentlichen Kanal erforderlich.
Um eine öffentliche Verkehrsfläche z.B. für die Verlegung von Leitungen, Kabeln, Hausanschlusskanälen oder im Zuge von Sanierungsarbeiten an privaten Gebäuden aufzugraben, ist neben der Verkehrsrechtlichen Anordnung auch eine Aufbruchgenehmigung erforderlich. Beide Genehmigungen können mit dem gleichen Formular beantragt werden.
Grundlage für die Aufbruchgenehmigung ist §23 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land NRW.
Zum Schutz der öffentlichen Verkehrsfläche dürfen nur solche Unternehmen beschäftigt werden, die nachweislich über eine Eintragung in der Handwerksrolle verfügen. Hierzu siehe die Firmenliste für Aufbrüche im öffentlichen Straßenraum.
Um eine rechtzeitige Bearbeitung und Weitergabe der Informationen an andere Behörden (beispielsweise Polizei und Feuerwehr) zu gewährleisten, stellen Sie den Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung und Aufgrabungsgenehmigung bitte zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten.
Hausanschluss, Kanalanschluss, Grundstücksentwässerung https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1280/showHerr
Nieslony
A1.014
Frau
Müller
A1.004 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Frau
Baschin
A1.012 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Friedek
A1.011 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Nieslony
A1.014
Frau
Müller
A1.004 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Frau
Baschin
A1.012 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Friedek
A1.011 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Nieslony
A1.014
Frau
Müller
A1.004 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Frau
Baschin
A1.012 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Friedek
A1.011 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Nieslony
A1.014
Frau
Müller
A1.004 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Frau
Baschin
A1.012 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Friedek
A1.011 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Vor Inbetriebnahme der privaten Schmutzwasserleitung ist zwingend eine Abnahme des Anschlusses am öffentlichen Kanal erforderlich.
Vor Inbetriebnahme der privaten Schmutzwasserleitung ist zwingend eine Abnahme des Anschlusses am öffentlichen Kanal erforderlich.
Um eine öffentliche Verkehrsfläche z.B. für die Verlegung von Leitungen, Kabeln, Hausanschlusskanälen oder im Zuge von Sanierungsarbeiten an privaten Gebäuden aufzugraben, ist neben der Verkehrsrechtlichen Anordnung auch eine Aufbruchgenehmigung erforderlich. Beide Genehmigungen können mit dem gleichen Formular beantragt werden.
Grundlage für die Aufbruchgenehmigung ist §23 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land NRW.
Zum Schutz der öffentlichen Verkehrsfläche dürfen nur solche Unternehmen beschäftigt werden, die nachweislich über eine Eintragung in der Handwerksrolle verfügen. Hierzu siehe die Firmenliste für Aufbrüche im öffentlichen Straßenraum.
Um eine rechtzeitige Bearbeitung und Weitergabe der Informationen an andere Behörden (beispielsweise Polizei und Feuerwehr) zu gewährleisten, stellen Sie den Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung und Aufgrabungsgenehmigung bitte zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten.
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1280/showZusatzinformationen:
Der Abteilung Straßenplanung, Verkehrstechnik, Straßenbaubehörde, Grundstücksentwässerung und Gewässerplanung und -bau obliegt die Planung des Neu-, Aus- und Umbaus von Verkehrsflächen mit der dazugehörigen Beleuchtung. Zu den Verkehrsflächen zählen Straßen, Wege, Plätze und Parkplätze. Desweiteren werden die Belange der §§ 45ff der Straßenverkehrsordnung (Verkehrsregelungen mit entsprechenden Zeichen und Einrichtungen) in Zusammenarbeit mit der Straßenverkehrsbehörde wahrgenommen. Weiterhin gehört die Sondernutzung und die Verwaltung der Hammer Straßen zu den Aufgaben. Die Grundstücksentwässerung sorgt für einen ordnungsgemäßen Anschluß an die Abwasseranlagen und steht den Hammer Bürgern beratend zur Seite. Den Hochwasserschutz der vielen Hammer Gewässer und deren ökolog. Entwicklung stellt die Abteilung ebenfalls sicher.
In einer weiteren Abteilung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Straßen- und Brückenbau sowie die Straßen- und Brückenunterhaltung verantwortlich. Zu Brückenbau und -unterhaltung zählen die Ingenieurbauten wie Tunnel, Brücken, Stützmauern, Lärmschutzwände, Treppenanlagen und sonstige Ingenieurbauwerke.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Grünflächen unterhalten und verwalten die öffentlichen Grünflächen mit deren Einrichtungen. Dazu zählen u.a. Parkanlagen, Verkehrsgrün, Reit- und Wanderwege, Außenanlagen öffentlicher städtischer Gebäude sowie Sport-, Kinderspiel- und Bolzplätze. Für Angelegenheiten der Kleingärten nimmt die Abteilung für das Tiefbau- und Grünflächenamt Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahr.
Dies sind z. B. die Förderung des Kleingartenwesens und die Überwachung kleingartenrechtlicher Vorschriften. Im Rahmen des Bestattungswesens werden Beisetzungen betreut und die Friedhofsanlagen unterhalten. Ansprechpartner in Fragen des Bestattungswesens ist das Friedhofswesen. In der stadteigenen Gärtnerei werden verschiedenste Pflanzen für Neu- und Ersatzanpflanzungen in den öffentlichen Grünanlagen aufgezogen. Die Abteilung Wegeentwicklung & Straßenraumbegrünung nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit der übergeordneten Freiflächenplanung wahr (z. B. Objektplanung und Bau von Geh-, Rad- und Reitwegen im Außenbereich, Planung und Veranlassung der Pflanzung des Straßenbegleitgrünes). Zu den einzelnen Abteilungen zählen Bauhöfe, deren Mitarbeiter im Wesentlichen die Wartung, die Unterhaltung und die Reinigung vor Ort sicherstellen.
Telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen.
Für individuelle Wunschtermine stehen wir Ihnen nach Rücksprache gerne zur Verfügung.
Sie erreichen uns:
Buslinien: alle in Richtung Willy-Brandt-Platz
Haltestellen: Willy-Brandt-Platz
Stadtplanlink: http://goo.gl/maps/0wfMa