Besuchseinladungen (Verpflichtungserklärungen) nach dem Aufenthaltsgesetz
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung zwecks Erteilung eines Besuchsvisums durch die deutsche Auslandsvertretung für einen visumspflichtigen Staatsangehörigen
Zur Einreise im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes benötigt die jeweilige deutsche Auslandsvertretung die Vorlage einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt die Bonität des Gastgebers voraus.
Grundlage sind hier unter anderem die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen entsprechend der ZPO und die jeweils geltenden Regelsätze des SGB II.
Nachfolgend finden Sie Beispielberechnungen, die sich jeweils auf einen volljährigen Gast beziehen:
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Gastgeber |
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Alleinstehend (keine unterhaltspflichtige Personen) |
Eheleute mit einem Kind; ein Alleinverdiener |
Eheleute mit zwei Kindern; ein Alleinverdiener |
Notwendiges durchschnittliches Nettoeinkommen |
2050,00 € |
3370,00 € |
4070,00 € |
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis, Reisepaß, aktueller Einkommensnachweis (Nettoangaben) der letzten drei Monate (Lohnzettel, Rentenbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters)
Rechtsgrundlagen
Aufenthaltsgesetz § 68
Kosten
auf Nachfrage