Fliegende Bauten (Zelte, Bühnen, Fahrgeschäfte)
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Die Gebrauchsabnahme am Aufstellungsort ist beim Bauordnungsamt rechtzeitig mind. 2 Wochen vorher) anzumelden, da durch die große Anzahl von Auf- und Abbauten eine besondere Gefahr für die Standsicherheit und Betriebssicherheit entstehen kann.
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Erforderliche Unterlagen
Ein gültiges Prüfbuch ist zur Abnahme bereitzuhalten.
Rechtsgrundlagen
Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten
und deren Gebrauchsabnahme (FlBauVV)
Sonderbauvorschriften (SBauVO)
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVGebO NRW)
Kosten
Die Gebühren errechnen sich nach der Tarifstelle 3.1.5.5 der AVGebO NRW.