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Meldungen nach HinweisgeberschutzG

 

Zweck und Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Missständen beruflich benachteiligt wurden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die so genannte „Whistleblower-Richtlinie“ der EU in nationales Recht um. Es soll Hinweisgebende vor Benachteiligungen schützen und ihnen Rechtssicherheit geben. Ein weiteres Herzstück des HinSchG ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität.
 

Interne Meldestelle der Stadt Hamm

Die interne Meldestelle wird durch den Antikorruptionsbeauftragten umgesetzt. An die interne Meldestelle können Hinweise vertraulich gemeldet werden. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist die interne Meldestelle allerdings gehalten, Ihre Identität anderen Behörden mitzuteilen. Dies kann auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren, sowie aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen der Fall sein.
 

Wer kann sich an die interne Meldestelle wenden?

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt hinweisgebende Personen, die Verstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit beobachten und melden. Hinweisgebende Person können neben Beschäftigten auch alle weiteren Personen sein, die für die Stadt Hamm tätig sind oder waren. Hiervon umfasst sind somit auch Praktikant:innen, Referendar:innen, unmittelbar von der Stadt beauftragte Dritte oder Personen, die im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens Verstöße entdecken.
 

Was kann ich melden?

Verstöße im Sinne des Gesetzes sind ausschließlich solche, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit beobachtet werden. Bei Unzuständigkeit der internen Meldestelle wird die Meldung unter Wahrung der Vertraulichkeit Ihrer Identität an die zuständige Stelle weitergeleitet.

Nicht unter den gesetzlichen Hinweisgeberschutz fallen insbesondere

  • grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschmeldungen, die unter Umständen auch eine Schadensersatzpflicht auslösen können,
  • Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, wenn kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliegt,
  • Informationen, welche die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates oder besondere verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge betreffen,
  • Verschlusssachen,
  • Informationen, die dem richterlichen Beratungsgeheimnis oder der ärztlichen oder anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterfallen.

 

 

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag Meldung eines Verstoßes im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Zuständige Organisationseinheit

Meldungen nach HinweisgeberschutzG

 

Zweck und Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Missständen beruflich benachteiligt wurden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die so genannte „Whistleblower-Richtlinie“ der EU in nationales Recht um. Es soll Hinweisgebende vor Benachteiligungen schützen und ihnen Rechtssicherheit geben. Ein weiteres Herzstück des HinSchG ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität.
 

Interne Meldestelle der Stadt Hamm

Die interne Meldestelle wird durch den Antikorruptionsbeauftragten umgesetzt. An die interne Meldestelle können Hinweise vertraulich gemeldet werden. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist die interne Meldestelle allerdings gehalten, Ihre Identität anderen Behörden mitzuteilen. Dies kann auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren, sowie aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen der Fall sein.
 

Wer kann sich an die interne Meldestelle wenden?

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt hinweisgebende Personen, die Verstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit beobachten und melden. Hinweisgebende Person können neben Beschäftigten auch alle weiteren Personen sein, die für die Stadt Hamm tätig sind oder waren. Hiervon umfasst sind somit auch Praktikant:innen, Referendar:innen, unmittelbar von der Stadt beauftragte Dritte oder Personen, die im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens Verstöße entdecken.
 

Was kann ich melden?

Verstöße im Sinne des Gesetzes sind ausschließlich solche, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit beobachtet werden. Bei Unzuständigkeit der internen Meldestelle wird die Meldung unter Wahrung der Vertraulichkeit Ihrer Identität an die zuständige Stelle weitergeleitet.

Nicht unter den gesetzlichen Hinweisgeberschutz fallen insbesondere

  • grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschmeldungen, die unter Umständen auch eine Schadensersatzpflicht auslösen können,
  • Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, wenn kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliegt,
  • Informationen, welche die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates oder besondere verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge betreffen,
  • Verschlusssachen,
  • Informationen, die dem richterlichen Beratungsgeheimnis oder der ärztlichen oder anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterfallen.

 

 

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag Meldung eines Verstoßes im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Missstände, Whistleblower-Richtlinie, Hinweisgebende, HinSchG, Antikorruptionsbeauftragter, Korruptionen, hinweisgebende Personen, Verstöße, interne Meldestelle https://serviceportal.hamm.de:443/de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/335144/show
Interne Meldestelle
Amtsstraße 19 59073 Hamm
Telefon 02381 17-2500
Fax 02381 17-102500