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Rückstau aus dem Kanalnetz

Amt/Fachbereich

Tiefbau- und Grünflächenamt, Sachgebiet Wasserwirtschaft

Es ist technisch und wirtschaftlich nicht möglich, die Kanalisation so groß auszubauen, dass jedes erdenkliche Regenereignis ohne Rückstau abgeführt werden kann. Daher ist es Stand der Technik, dass Räume unterhalb der Rückstauebene mit einer Rückstausicherung zu versehen sind.

Dies ist auch in der Abwassersatzung der Stadt Hamm so verankert.

 

Zitat:
§ 5 Rückstausicherung

(1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.

(2) Als Höhe der Rückstauebene wird die Straßen- oder Geländeoberkante über der direkten Verbindung des Anschlusses an die Abwasseranlage festgesetzt.

(3) Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Niederschlagswassereinläufe müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau gesichert sein. Die Rückstausicherung soll jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. Die Verpflichtung zum Schutz gegen Rückstau besteht unabhängig davon, ob die Nutzung der Räume baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfähig ist.