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Aufenthaltsrecht für EU-Bürger

Unterlagen

Das Vorliegen von Freizügigkeits­voraussetzungen muss gegenüber der Ausländerbehörde glaubhaft gemacht werden.
Diese Unterlagen sollten - so weit vorhanden - mitgebracht werden:
Von Erwerbstätigen:

  • Arbeitsvertrag
  • Einstellungszusicherung
  • aktuelle Verdienstbescheinigung
  • Arbeitserlaubnis oder -berechtigung


Von Selbständigen:

  • Belege zur Sicherstellung des Lebensunterhalts/Gewerbeanmeldung
  • Nachweis Vergabe der Steuernummer des Finanzamtes
  • Krankenversicherungspolice
  • Immatrikulationsbescheinigung


Von Familienangehörigen:

  • Personenstandsurkunden (Heirats-, Geburtsurkunde)


Unter Umständen kann es hilfreich sein, wenn neben den vorgenannten Unterlagen auch

  • der gültige Pass oder Personalausweis
  • vorhandene aufenthaltsrechtliche Bescheinigungen oder Erlaubnisse
  • eine Aufenthaltsanzeige von Angehörigen der Europäischen Union


vorliegen.


Angehörige von Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz (Personalausweis). Visum- oder Aufenthalts­erlaubnis­pflicht besteht nicht.


Die EU- und EWR-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Angehörige dieser Staaten haben in den ersten drei Monaten ab Einreise ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Spätestens dann müssen sie eine der so genannten Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllen, um weiteres Aufenthaltsrecht zu haben.
Wer kann freizügigkeitsberechtigt sein?

  • Erwerbstätige (selbständig oder unselbständig)
  • nicht Erwerbstätige (z.B. Studenten)
  • Familienangehörige (auch aus nicht EU/EWR-Staaten) oder
  • Daueraufenthaltsberechtigte (nach 5 Jahren)


Freizügigkeit wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen (z.B. wegen schwerer Straftaten).
Sonderregelungen für Schweizer Staatsangehörige:
Zwischen der EU und der Schweiz besteht eine Vereinbarung, nach der Staatsangehörigen der Schweiz ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird, das dem von EU-Bürgerinnen und -Bürgern annähernd gleichgestellt ist.