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Besuchseinladungen (Verpflichtungserklärungen) nach dem Aufenthaltsgesetz

Unterlagen

Personalausweis, Reisepaß, aktueller Einkommensnachweis (Nettoangaben) der letzten drei Monate (Lohnzettel, Rentenbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters)


Gebühren

auf Nachfrage


Ausstellung einer Verpflichtungserklärung zwecks Erteilung eines Besuchsvisums durch die deutsche Auslandsvertretung für einen visumspflichtigen Staatsangehörigen


Zur Einreise im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes benötigt die jeweilige deutsche Auslandsvertretung die Vorlage einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz.

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt die Bonität des Gastgebers voraus.

Grundlage sind hier unter anderem die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen entsprechend der ZPO und die jeweils geltenden Regelsätze des SGB II.

 

Nachfolgend finden Sie Beispielberechnungen, die sich jeweils auf einen volljährigen Gast beziehen:

 

Gastgeber

 

Alleinstehend (keine unterhaltspflichtige Personen)

Eheleute mit einem Kind; ein Alleinverdiener

Eheleute mit zwei Kindern; ein Alleinverdiener

Notwendiges durchschnittliches Nettoeinkommen

2050,00 €

3370,00 €

4070,00 €


Nähere Informationen erhalten Sie von den zuständigen Mitarbeitern der Abteilung Ausländerangelegenheiten:

Sachbearbeiter

Buchstabenbereich

Telefon

E-Mail

Frau Pohl

A - F

 

02381/17-7459

POHLSENAY@Stadt.Hamm.de

Herr Haake

G – N

 

02381/17-7468

Haake@Stadt.Hamm.de

Frau Knipping

O – Z

 

02381/17-7462

Susanne.Knipping@Stadt.Hamm.de