BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

 

Prostituiertenschutzgesetz

Gebühren

Die Anmeldung für Prostituierte ist kostenfrei

Die Gebühr für die Erteilung für einer Erlaubnis nach dem ProstSchG beträt zwischen 500,00 und 3.500,00 €.


Am 01.07.2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft getreten. Zum Betrieb eines Prostitutionsbetriebes, eines Prostitutionsfahrzeuges und/oder einer Prostitutionsvermittlung wird nunmehr eine Erlaubnis benötigt. Die Wohnungsprostitution ist hier mit eingeschlossen. Jede Person, die der Prostitution nachgeht, unterliegt der Anmeldepflicht. Das Durchführen einer Prostitutionsveranstaltung muss unter Vorlage eines Veranstaltungskonzeptes vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung angezeigt werden.

Für Betreiber:

Betreiber benötigen nunmehr eine Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte. Im Antragsverfahren wird u.a. eine Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt. Die Zuverlässigkeitsprüfung muss für den Betreiber einer Prostitutionsstätte sowie für den als Stellvertreter, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes festgelegten Person durchgeführt und spätestens nach drei Jahren erneuert werden (s. Merkblatt unter Downloads).

Gebühren:

Die jeweilige Gebühr für die Erlaubnis wird nach dem Verwaltungsaufwand festgesetzt. Der Gebührenrahmen liegt hier zwischen 500 € und 3.500 €. Für die Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung wird zusätzlich eine Gebühr von 350 € bis 1.000 € fällig. Die Gebühr ist als Vorschuss zu leisten.

Unterlagen für Prostituierte:

Alle Personen, die der Prostitution gegen Entgelt nachgehen oder nachgehen wollen, müssen sich persönlich beim Ordnungsamt anmelden. Bei der Anmeldung gibt es ein Informations- und Beratungsgespräch. Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass vorher eine Gesundheitsberatung beim Gesundheitsamt durchgeführt würde. 

Personen unter 18 Jahren, Personen unter 21 Jahren, die von anderen Personen zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst werden, Personen, die sich in einer Zwangslage befinden oder deren Hilflosigkeit ausgenutzt wird, um sie zur Prostitution zu bringen oder sie auszubeuten, sowie Schwangeren, die in den nächsten sechs Wochen entbinden, wird das Ausstellen einer Anmeldebescheinigung versagt.

Bei der Anmeldung wird, sofern alle Voraussetzungen vorliegen, eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Neben der Anmeldebescheinigung kann auch, auf Wunsch, eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden. Zudem erfolgt bei der Anmeldung ein Info- und Beratungsgespräch über Rechte und Pflichten von Prostituierten sowie über Themen wie Krankenversicherung, Steuerpflichten und weiteren Beratungs- und Hilfsangeboten. Die Anmeldung muss bei unter 21 Jährigen jedes Jahr erneuert werden, bei über 21 Jährigen alle zwei Jahre. Bei der Erneuerung der Anmeldung müssen alle Bescheinigungen über die Gesundheitsberatung vorgelegt werden.

Anmeldung:

Die Anmeldung für Prostituierte und der Erlaubnisantrag für Betreiber können nur nach telefonischer Terminvereinbarung erfolgen.

Weitere Links:

Informationen zum Prostituiertenschutzgesetz

Informationsseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Mehrsprachige Lola-App

Rechtsgrundlagen allgemein

Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)