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Gewerbeanmeldung / überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 Gewerbeordnung

Unterlagen

Personalausweis


Gebühren

26,00 EUR für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristische Personen sind.

33,00 EUR für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind

13,00 EUR für jeden gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen

15,00 EUR für die Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden.

13,00 EUR für ein Führungszeugnis

13,00 EUR für eine Gewerbezentralregisterauskunft

Die Gewerbeabmeldung ist kostenfrei.


Wenn eine überwachungsbedürftiges Gewerbe angemeldet wird, ist unverzüglich nach der An-, bzw. Ummeldung die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Hierfür ist die Beantragung eines Führungszeugnisses und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Meldeamt oder Ordnungsamt des Wohnortes des Gewerbetreibenden erforderlich.
Bei folgenden Gewerbezweigen handelt es sich um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe: Handel mit Gebrauchtwaren von:

  • hochwertigen Konsumgütern z. B. Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Handys, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen
  • Edelsteinen, Perlen und Schmuck
  • Altmetallen (Schrott), sowie sie nicht unter die Edelmetalle fallen. 


Weiterhin fallen folgende Branchen unter die überwachungsbedürftigen Gewerbe:

  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche  Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
  • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge

Rechtsgrundlagen allgemein

§ 38 Gewerbeordnung