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Bewohner:innenparken

Unterlagen

- Nachweis über Besitz / Nutzung eines Kfz
- evtl. Fahrzeugschein (auch als Kopie), sofern Kfz nicht in Hamm zugelassen ist.


Gebühren

Die fälligen Gebühren können Sie direkt dem Onlineformular entnehmen.

Bitte beachten Sie, dass Sie die fälligen Gebühren direkt im Zuge der Antragsstellung bezahlen müssen!

Sie können mit Paypal, Giropay, Paydirekt und Kreditkarte bezahlen.

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27,00 € für 1 Jahr Gültigkeit
50,00 € für 2 Jahre Gültigkeit

Weitere Kosten:


10,20 € für Änderung des Ausweises, z.B. neues Kennzeichen
  7,50 € bei Verlust und Ersatzausstellung eines Parkausweises
11,00 € für einen 10er-Block Besucher:innenparkausweise
30,00 € für einen 30iger-Block Besucher:innenparkausweise


Ein Bewohner:innenparkausweis kann für Personen ausgestellt werden, die in einem Bewohner:innenparkbezirk mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Sie erhalten damit die Berechtigung auf dafür ausgewiesenen öffentlichen Parkplätzen ohne weitere Gebühren zu parken.

Sie müssen Halter:in des Fahrzeuges sein oder durch Vorlage einer Bestätigung der/des Halterin/Halters die dauerhafte Nutzung des Kfz nachweisen. Es werden maximal zwei Kennzeichen in einem Bewohner:innenparkausweis eingetragen. Bewohner:innenparkausweise können für PKW und Motorräder beantragt werden.

Fahrzeuge, die als LKW oder Wohnmobil zugelassen sind, können keinen Bewohner:innenparkausweis erhalten, sofern sie über 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht oder einer Länge von über 5,00 Metern liegen.

Einen Bewohner:innenparkausweis können Sie persönlich im Bürgeramt oder schriftlich beantragen. Das Antragsformular finden Sie unten im Downloadbereich. Darüber hinaus können Sie den Antrag ab sofort auch direkt online stellen.

Den passenden Antrag gibt es hier:

>> Zum Onlineantrag <<

Besucher:innenparkausweise:

In den Bewohner:innenparkbereichen der Stadt Hamm haben Bewohner:innenparkausweisberechtigte die Möglichkeit, maximal 30 Besucher:innenparkausweise pro Jahr und Berechtigtem zu erwerben und an Angehörige und Besucher:innen weiterzureichen.

  • Erwerbsberechtigt sind alle Personen mit Anspruch auf einen Bewohner:innenparkausweis.
  • Die Ausgabe erfolgt blockweise, Mindestabgabe 1 Block á 10 Karten, höchstens 3 Blöcke

 

BewohnerInnenparkausweise für Handwerk und Handel:

Der/die Inhaber:in von Handwerks- oder Einzelhandelsgeschäften, die in Bewohner:innenparkbereichen ihre Betriebe haben, aber nicht Bewohner:in sind und auch über keinen eigenen Stellplatz verfügen, sind häufig für ihre Berufsausübung auf einen Parkplatz für ihr Kfz in der Nähe des Betriebes angewiesen. Um diesen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, kann für den/die Geschäftsinhaber:in bzw. den Geschäftsbetrieb für eines seiner Kraftfahrzeuge ein Parkausweis erteilt werden.

Rechtsgrundlage:

 § 46 Abs. 1 (3) Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1979 in der z. Z. geltenden Fassung