BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

 

Abfallgebühren

 

Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Abfallentsorgung der Stadt und sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen werden Benutzungsgebühren erhoben.

Bemessungsgrundlage
Maßstab für die Berechnung der Gebühren bei Abfallbehältern ist nach § 18 Abs. 2 a der Abfallsatzung das Eigentum an den Gefäßen, die Anzahl und die Größe der Gefäße sowie die nach § 10 der Satzung angebotene Häufigkeit der Entleerung.
Für alle Grundstückseigentümer/innen besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang.

Gebührensätze ab 2024

Städt. Restmüllbehälter bei 14 täglicher Leerung

    80 l                     130,43 EUR pro Jahr
   120 l                     192,72 EUR pro Jahr
   240 l                    381,52 EUR pro Jahr
   660 l                 1.016,22 EUR pro Jahr
 1.100 l                 1.623,08 EUR pro Jahr


Pflichtrestmüllgefäße bei 14 täglicher Leerung nach §7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
(nur Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als private Haushalte)    

    80 l                    113,48 EUR pro Jahr
   120 l                    167,67 EUR pro Jahr
   240 l                   331,94 EUR pro Jahr
   660 l                   884,11 EUR pro Jahr
 1.100 l                  1.412,17 EUR pro Jahr

Die 660 l und 1.100 l Behälter werden bei Bedarf auch wöchentlich oder mehrmals wöchentlich entleert. Der Gebührensatz erhöht sich entsprechend der Häufigkeit der Entleerung.

Städt. Biotonnen

bei ganzjähriger 14 täglicher Leerung
   120 l                       42,76 EUR pro Jahr
   240 l                       85,52 EUR pro Jahr

als sog. „Saisontonne“ bei 14 täglicher Leerung nur im Zeitraum Anfang März - Ende November
   120 l                        32,07 EUR pro Jahr
   240 l                        64,14 EUR pro Jahr

Außer bei der Erstausstattung wird für die Ab-, An- und Ummeldung aller Abfallbehälter eine Tauschgebühr in Höhe von 12,50 EUR je Grundstück erhoben.

Auf Antrag können für Abfallbehälter der Restmüll- und Bioabfuhr einzelne Zusatzleerungen beim Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb Hamm (ASH) gegen eine gesonderte Gebühr von 1/26 der Jahresgebühr pro Abfuhr zzgl. einer Anfahrtspauschale (12,50 EUR) oder einer Verwaltungspauschale (6,25 EUR ohne zusätzliche Anfahrt) beantragt werden.

Hol- und Vollservice
Ab 2012 können alle 2-rädrigen Abfallbehälter (80 l, 120 l und 240 l) auf Antrag des/der Grundstückseigentümers/in gegen eine Gebühr im Holservice oder Vollservice abgefahren werden.
Der Holservice beinhaltet am Abfuhrtag nur das Holen des Behälters vom Stellplatz, nicht aber auch das Zurückstellen nach der Leerung.
Der Vollservice beinhaltet am Abfuhrtag das Holen des Behälters vom Stellplatz sowie das Zurückstellen nach der Leerung.

Die Gebühren betragen ab 2023 pro Jahr je Behälter bis 20 m Wegstrecke:

im Holservice
- bei 4-wöchentlicher Leerung (blaue Papiertonnen)                        16,25 EUR
- bei 14-täglicher Leerung (graue Abfallbehälter und Biotonnen)     32,50 EUR

im Vollservice
- bei 4-wöchentlicher Leerung (blaue Papiertonnen)                        32,50 EUR
- bei 14-täglicher Leerung (graue Abfallbehälter und Biotonnen)     65,00 EUR

Für den Hol- und Vollservice über 20 m Wegstrecke wird bei 2- und 4-rädrigen Abfallbehältern eine zusätzliche, wegstreckenabhängige Gebühr berechnet. Diese wird durch den ASH erhoben.

Für den Hol- und Vollservice der Wertstoffbehälter werden privatrechtliche Entgelte erhoben, für die Mehrwertsteuer anfällt. Diese Entgelte werden nur durch den ASH erhoben.

Schwerkraftschloss
Auf Antrag können Abfallbehälter mit einem Schließsystem (Schwerkraftschloss) zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten je Schloss sowie eine Anfahrtspauschale für die Montage werden direkt vom ASH erhoben. Bei Interesse wird gebeten, sich direkt mit dem ASH in Verbindung zu setzen, E-Mail-Kontakt: ash@stadt.hamm.de, Servicetelefon: 02381 17-8282.

Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der Stadt zugelassene Abfallsäcke benutzt werden, bei denen die Gebühr im Verkaufspreis enthalten ist. Der Verkaufspreis beträgt im Handel je Sack (60 l) ab 2024 4,70 EUR.

Festsetzung der Gebühren
Die Abfallbeseitigungsgebühren werden jährlich mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Sie sind zu den quartalsweisen Regelfälligkeiten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu begleichen. Abweichend davon wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides der Betrag fällig, der sich danach für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren sind die Abfallsatzung der Stadt Hamm vom 20.12.2001 und die Abfallgebührensatzung der Stadt Hamm in der jeweils geltenden Fassung. 

Abfallsatzung, Abfallgebührensatzung,