Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen (SGB XII)
Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen (SGB XII)
Unterlagen
Damit ein Anspruch geprüft und bearbeitet werden kann, werden z.B. benötigt:
► Personalausweis bzw. bei ausländischen Menschen ein Reisepass
► Nachweise über alle Einkünfte, z. B.:
- Renten (auch aus dem Ausland)
- Pensionen
- Wohngeld
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte aus Wohnrechten
- Unterhalt
- Zinsen
- Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Miet- und Pachteinnahmen
► Nachweise über Miete und Heizkosten
► Nachweise über private Versicherungen
► Kontoauszüge der letzten 3 Monate
► Nachweise über Vermögen, z. B.:
- Haus- und Grundvermögen
- PKW
- Bargeld, Wertpapiere, Kontoguthaben, Versicherungsrückkaufwerte
Welche Unterlagen und Nachweise in der persönlichen Situation erforderlich sind, sollte jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit den zuständigen Mitarbeitern/innen des Sozialamtes abgeklärt werden.
Gebühren
Keine
Formulare
Die Sozialhilfe soll den Lebensunterhalt für Menschen finanziell sichern, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sicherstellen können.
Die Sozialhilfe umfasst
► den maßgeblichen Regelsatz
► die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
► eventuell bestehende Mehrbedarfe (z. B. bei Schwangerschaft und für kostenaufwändige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen oder für allein erziehende Personen )
► Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
► Beihilfen für folgende einmalige Bedarfe:
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann gegeben sein, wenn man
► über kein oder nicht ausreichendes Einkommen verfügt
► vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig ist
► das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(Wenn das 65. LJ bereits vollendet wurde, besteht evtl. ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter.)
Sollten vorrangige Ansprüche (z.B. auf Rente, Wohngeld, Krankengeld, Unterhalt) bestehen, müssen diese zunächst ausgeschöpft werden, da die Hilfe zum Lebensunterhalt eine nachrangige Leistung darstellt. Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine Rolle; so dürfen beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.