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Amtliche Grenzanzeige, Grenzvermessung

Unterlagen

Vermessungsauftrag


Gebühren

Die Gebühren für die amtliche Grenzanzeige oder Grenzvermessung werden auf Grundlage der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertGebO NRW) erhoben. Der erhöhte Aufwand der Grenzvermessung schlägt sich dabei in einer höheren Gebühr nieder. Die Information zu den Vermessungsgebühren ist sehr fallbezogen und kann nur in einem persönlichen Beratungsgespräch erfolgen.


Ist der Grenzverlauf eines Grundstücks örtlich nicht mehr erkennbar weil z.B. Grenzzeichen zerstört wurden oder abhanden gekommen sind, kann im Auftrag der Grenznachbarn oder eines Eigentümers eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung durchgeführt werden. Auch Grenzstreitigkeiten oder geplante Baumaßnahmen können Grund für diese Vermessungen sein.

Bei der amtlichen Grenzanzeige wird die Grenze anhand der Unterlagen des Katasternachweises in die Örtlichkeit übertragen und den Antragstellern angezeigt und erläutert. Zerstörte oder abhanden gekommene Grenzeichen werden nicht ersetzt, die Vermessung wird nicht zum Kataster übernommen.

Bei der Grenzvermessung werden die festgestellten Abmarkungsmängel behoben, in einem Grenztermin den Beteiligten die neuen Grenzzeichen bekannt gegeben und die gesamten Unterlagen in das Kataster übernommen.