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Eingriffsregelung im Baugenehmigungsverfahren

Amt/Fachbereich

Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) sind gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Als Eingriff in Natur und Landschaft gilt gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen. Nach § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.

Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).

Damit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können, setzt die untere Naturschutzbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fest.

Gemäß der Berichtspflicht nach § 17 Abs. 7 BNatSchG ist die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schriftlich mitzuteilen.

Hier kann die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme / Ersatzmaßnahme angezeigt werden:

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