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Zustimmung zur Wertverbesserung

Unterlagen

  • Antrag (formlos)
  • Wirtschaftlichkeitsberechnung
  • Kostenvoranschläge oder Rechnungen


Gebühren

siehe Gebührensatzung


Nach § 11 Abs. 7 II. BC darf eine Modernisierung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat. Die II. BV bestimmt nicht, wann die Zustimmung zu erteilen ist.

Da als Folge der Zustimmung die Kosten der Modernisierung in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden dürfen, kann und muss die Erteilung der Zustimmung im Hinblick auf den Schutz der Mieter erfolgen. Deshalb ist die Zustimmung davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Modernisierung eine sinnvolee und zweckmäßige Verbesserung der Wohnung bewirkt, dass die Kosten und somit die Mieterhöhung im Hinblick auf die beabsichtigte Verbesserung vertretbar sind, und dass die Wohnung nach der Modernisierung nach Größe, Ausstattung und Miete für die angemessene Wohnraumversorgung breiter Schichten der Bevölkerung geeignet ist.

Die Wertverbesserung muss somit den Gebrauchswert des Wohnraumes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparung von Heizenergie oder Wasser bewirken.

Rechtsgrundlagen allgemein

=> Wohnraumförderungsgesetz

=> II. Berechnungsverordnung