Wohnberechtigungsschein (WBS)
Wohnberechtigungsschein (WBS)
Eine mit öffentlichen Mittel geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über den sog. Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt.
Voraussetzung für die Erteilung eines WBS ist, dass die Personen
- sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten
- für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz und selbständigen Haushalt als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung begründen
- deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 1 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) nicht übersteigen und
- deren neue geförderte Wohnung die zulässige Wohnungsgröße nicht überschreitet.
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Folgende Einkommensgrenzen sind nach dem WFNG NRW einzuhalten. Hierbei handelt es sich um die Summe der bereinigten Jahreseinkommen alle haushaltsangehörigen Personen.
Person | Einkommensgrenze EURO |
1 Person | 20.420 |
2 Personen | 24.600 |
Alleinerziehend (1 Kind) | 25.340 |
3 Personen | 31.000 |
4 Personen | 37.400 |
5 Personen | 43.800 |
Als „angemessen“ gelten folgende Wohnungsgrößen:
Personen | Wohnungsgröße / Anzahl der Wohnräume |
1 Person | bis 50 qm |
2 Personen | 65 qm Wohnfläche oder 2 Wohnräume |
3 Personen | 80 qm Wohnfläche oder 3 Wohnräume |
4 Personen | 95 qm Wohnfläche oder 4 Wohnräume |
5 Personen | 110 qm Wohnfläche oder 5 Wohnräume |
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 qm Wohnfläche.
Zu Fragen der Einkommensgrenze und der Anrechenbarkeit von Einkünften setzen Sie sich bitte mit den Sachbearbeiterinnen in Verbindung.
Die Erteilung eines sog. Wohnberechtigungsscheines (WBS) ist gebührenpflichtig.