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Wohnberechtigungsschein (WBS)

Eine mit öffentlichen Mittel geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über den sog. Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt.
Voraussetzung für die Erteilung eines WBS ist, dass die Personen

  • sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten
  • für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz und selbständigen Haushalt als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung begründen
  • deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 1 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) nicht übersteigen und
  • deren neue geförderte Wohnung die zulässige Wohnungsgröße nicht überschreitet.

>>> Hier können Sie einen Wohnberechtigungsschein online beantragen. <<<

Folgende Einkommensgrenzen sind nach dem WFNG NRW einzuhalten. Hierbei handelt es sich um die Summe der bereinigten Jahreseinkommen alle haushaltsangehörigen Personen.

Person

Einkommensgrenze EURO

1 Person

20.420

2 Personen

24.600

Alleinerziehend (1 Kind)

25.340

3 Personen

31.000

4 Personen

37.400

5 Personen

43.800

 

Als „angemessen“ gelten folgende Wohnungsgrößen:

Personen

Wohnungsgröße / Anzahl der Wohnräume

1 Person

bis 50 qm

2 Personen

65 qm Wohnfläche oder 2 Wohnräume

3 Personen

80 qm Wohnfläche oder 3 Wohnräume

4 Personen

95 qm Wohnfläche oder 4 Wohnräume

5 Personen

110 qm Wohnfläche oder 5 Wohnräume

Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 qm Wohnfläche.

Zu Fragen der Einkommensgrenze und der Anrechenbarkeit von Einkünften setzen Sie sich bitte mit den Sachbearbeiterinnen in Verbindung.

Die Erteilung eines sog. Wohnberechtigungsscheines (WBS) ist gebührenpflichtig.