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Versorgung von akuten Wohnungsnotfällen

Unterbringung von Wohnungslosen und akut von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen und Haushalte durch Einweisung in städtische Notunterkünfte, Einmalübernachtungsstelle für Durchreisende und Vermittlung von Wohnungsnotfällen in neuen und angemessenen Wohnraum.

Rechtsgrundlagen allgemein:
§ 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG)