Versorgung von akuten Wohnungsnotfällen
Versorgung von akuten Wohnungsnotfällen
Unterbringung von Wohnungslosen und akut von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen und Haushalte durch Einweisung in städtische Notunterkünfte, Einmalübernachtungsstelle für Durchreisende und Vermittlung von Wohnungsnotfällen in neuen und angemessenen Wohnraum.
Rechtsgrundlagen allgemein:
§ 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG)