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Straßenreinigungsgebühren

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren sind in § 7 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung festgelegt, der wie folgt lautet: 

Maßstab für die Benutzungsgebühr sind

  • die Längen der der erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseiten, 
  • der Umfang der Straßenreinigung (Voll- oder Teilreinigung), 
  • die sich aus dem Straßenverzeichnis ergebende Straßenart und
  • die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. 

Als zugewandte Grundstücksseiten gelten diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° verlaufen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Seiten an die Straßen angrenzen oder als sog. Hinterliegerseiten anzusehen sind. Das bedeutet, dass alle Grundstücksseiten, bei denen diese Voraussetzungen zutreffen, der Berechnung zugrunde zu legen sind.

Bei einer Vollreinigung erfolgt die Reinigung der Fahrbahn und des Gehweges durch die Stadt Hamm. Bei einer Teilreinigung wird nur die Fahrbahn von der Stadt gereinigt, während die Gehwegreinigung auf die Grundstückseigentümer/innen übertragen ist.

Generell besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, Straßen in verschiedene Kategorien einzuteilen. In der Stadt Hamm erfolgte eine Einteilung in Hauptverkehrs-, Verkehrs- und Anliegerstraßen. Als Kriterium für die Einteilung in die verschiedenen Kategorien werden der Ausbauzustand und die Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße herangezogen. 

Straßenverzeichnis
Die innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden Straßen, Wege und Plätze sind entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung im Verzeichnis der zu reinigenden Straßen und Straßenteile verschiedenen Kategorien zugeordnet. In diesem Verzeichnis sind die Reinigungshäufigkeit und die Art der Reinigung (Voll- oder Teilreinigung) festgelegt. 

Gebühren

Gebührensätze ab 2024 pro Jahr je m anzusetzender Grundstücksseite:

Kategorie

Reinigungsart           

Reinigungshäufigkeit       

EURO

Hauptverkehrsstraße    

Vollreinigung

1x wöchentlich

5,22

 

Teilreinigung

1x wöchentlich

2,61

Verkehrsstraße

Vollreinigung

1x wöchentlich

6,52

 

Teilreinigung

1x wöchentlich

3,26

Anliegerstraße

Vollreinigung

1x wöchentlich

7,82

 

Teilreinigung

1x wöchentlich

3,91


Bei mehrmals wöchentlicher Reinigung erhöht sich die Gebühr entsprechend.

Festsetzung der Gebühren
Die Straßenreinigungsgebühren werden jährlich mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Sie sind zu den quartalsweisen Regelfälligkeiten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu begleichen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren sind die Straßenreinigungssatzung der Stadt Hamm vom 13.12.1978 und die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Hamm in der jeweils geltenden Fassung. 

Straßenreinigungssatzung, Straßenreinigungsgebührensatzung