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Straßenbaubeiträge

Erhebung von Straßenbaubeiträgen

 

Für die nachmalige Herstellung, Verbesserung oder Erweiterung von Straßen oder deren Teilanlagen sind Beiträge zu erheben. Die nachmalige Herstellung umfasst sowohl einen andersartigen Ausbau z.B. als Mischfläche als auch die Erneuerung in der bisherigen Ausbauform.

Umgelegt wird ein in der Satzung festgelegter Anteil der Baukosten, welcher abhängig ist vom Straßentyp (z.B. Anlieger-, Hauptverkehrsstraße) und der straßenbaulichen Teilanlage. Für Maßnahmen, die vor dem 01.01.2011 abgeschlossen wurden, beträgt der Anliegeranteil zwischen 10 % und 60 % der entstandenen Kosten. Ab dem 01.07.2012 liegen die Beitragssätze zwischen 20 % und 80 %. Der verbleibende Anteil wird von der Allgemeinheit aus Steuermitteln finanziert.

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die von dem erfolgten Ausbau einen wirtschaftlichen Vorteil haben. Dies sind in der Regel auch diejenigen, die von der betreffenden Straße erschlossen werden. Beim Straßenbaubeitrag werden mehrfach erschlossene Wohngrundstücke wie bei der Berechnung des Erschließungsbeitrags begünstigt.

Maßgebend für die Verteilung der Straßenbaukosten sind die Grundstücksflächen und die Art und das Maß ihrer baulichen Nutzung. So wird über einen entsprechenden Vervielfältiger die unterschiedliche Nutzung und Bebauung berücksichtigt.Ein gewerblich genutztes Grundstück wird stärker belastet als eines mit Wohnnutzung und ein eingeschossig bebaubares Grundstück geringer als eines mit mehrgeschossiger Bebauungsmöglichkeit.

Ausführliche Regelungen können im Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) und der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Hamm nachgelesen werden.

Ortsrecht

Kommunalabgabengesetz NRW Straßenbaubeitrag

Rechtsgrundlagen allgemein

Satzung der Stadt Hamm