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Satzungen nach § 34 BauGB

Das BauGB sieht als planungsrechtliche Grundlage für Bauvorhaben neben Bebauungsplänen auch Satzungen gem. § 34 und § 35 vor.

In einigen Bereichten der Stadt Hamm kann damit dem Wunsch nach einer Eigenentwicklung ländlicher Bereiche Rechnung getragen werden, sofern nicht andere Gründe entgegenstehen, z.B. eine unzureichende Erschließung. Das mit der Aufstellung der Satzungen verfolgte Ziel ist es, Klarheit und Rechtsicherkeit für die Bauwilligen zu schaffen.

Die folgenden Satzungstypen sind rechtlich möglich:

  • Deklarationssatzung gem.      § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB
  • Entwicklungssatzung gem.      § 34 Abs, 4 Nr. 2 BauGB
  • Abrundungssatzung gem.       § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
  • Außenbereichtssatzung gem.  § 35 Abs. 6 BauGB

Die vorstehend aufgeführten Satzungen werden im vereinfachten Verfahren mit einer Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gem. § 13 Abs. 2 BauGB aufgestellt.