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bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss für Investitionskosten (Verhinderungs- und Kurzzeitpflege) gem. § 13 APG NRW in Verbindung mit §§ 20 ff. APG DVO NRW

Die Träger der teilstationären Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben die Möglichkeit, beim örtlichen Träger der Sozialhilfe einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss (Investitionskosten) zu beantragen. Die Zuschüsse werden für die tatsächlich belegten Plätze tageweise gewährt. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag. Bei ganztägiger Abwesenheit, zum Beispiel bei einem Krankenhausaufenthalt, besteht kein Anspruch. Den Nutzern dürfen die Investitionskosten nicht in Rechnung gestellt werden.

 

Es sind ausschließlich Trägerinnen und Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) berechtigt, Investitionskostenanträge nach § 17 ff. APG DVO NRW zu stellen.

 

Hier können Sie online den Antrag auf Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionskosten (Verhinderungs- und Kurzzeitpflege) stellen.