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KFZ- Kurzzeit-Kennzeichen

Unterlagen

  • Geeignete Dokumente, um die fahrzeugbezogenen Daten sowie TÜV und ggfl. SP erfassen zu können. Im Regelfall Fahrzeugschein/Fahrzeugbrief sowie einen TÜV- Nachweis und ggfls. einen SP- Nachweis
  • Versicherungsbestätigung für ein Kurzzeit-Kennzeichen
  • Personalausweis oder Reisepass der Antragstellerin/ des Antragstellers
  • Bei Firmen: eine Bescheinigung des Gewerbeamtes/Handelsregisterauszug
  • Bei Vereinen: den Auszug aus dem Vereinsregister
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten
  • Nachweis des Standortes des Fahrzeuges durch gültigen Kaufvertrag (nur erforderlich, wenn der Halter nicht in Hamm mit Hauptwohnsitz gemeldet ist)


Gebühren

13,10 € zzgl. Kennzeichenprägung


 

Kurzzeitkennzeichen für:

  • Überführungsfahrten
  • Fahrten die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen
  • Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück
  • Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter geringer oder erheblicher Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück.



Welche Voraussetzungen müssen ab dem 01.04.2015 erfüllt sein, um ein Kurzzeitkennzeichen zu bekommen?

Ein Kurzzeitkennzeichen wird nach der neuen Regelung einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und das Fahrzeug versichert ist. Außerdem muss eine gültige Hauptuntersuchung und ggfs. Sicherheitsprüfung bestehen. Das Fahrzeug wird mit fahrzeugbezogenen Daten erfasst.

Ändern sich die Zulassungspapiere?

Es wird einen neuen Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen geben.

Wo beantrage ich das Kurzzeitkennzeichen?

Das Kurzzeitkennzeichen kann grundsätzlich bei der örtlich zuständigen Zulassungsstelle beantragt werden oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsstelle.

Hinweis: Bei fehlender Hauptuntersuchung (TÜV), fehlender Sicherheitsprüfung oder nicht erteilter Betriebserlaubnis können Kurzzeitkennzeichen ausschließlich bei der Zulassungsbehörde erteilt werden, in dessen Bezirk sich das Fahrzeug befindet.