Kapitalentschädigung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
Kapitalentschädigung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
Unterlagen
Bescheinigung nach §10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG).
Gebühren
keine
Antragsberechtigte können eine Kapitalentschädigung von 306,78 € für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung (von Gerichten/Organen der DDR bzw. - zuvor - von deutschen Gerichten/Behörden in der Sowjetischen Besatzungszone) bekommen.
Der formlose Antrag kann noch bis zum 31.12.2019 gestellt werden.
Rechtsgrundlagen allgemein
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)