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Kapitalentschädigung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

Unterlagen

Bescheinigung nach §10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG).


Gebühren

keine


Antragsberechtigte können eine Kapitalentschädigung von 306,78 € für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung (von Gerichten/Organen der DDR bzw. - zuvor - von deutschen Gerichten/Behörden in der Sowjetischen Besatzungszone)  bekommen.


Der formlose Antrag kann noch bis zum 31.12.2019 gestellt werden.

Rechtsgrundlagen allgemein

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)