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Gewässer, Entwässerungsgräben

Fließende Gewässer, Entwässerungsgräben (Fließgewässer 2. Ordnung) o.ä. befinden sich häufig auf Grundstücken, die in Privateigentum stehen (die Böschungsoberkante entspricht nicht immer der Eigentumsgrenze). Unhaltungspflichtig für diese Gewässer und Gräben ist jedoch i.d.R. die Stadt.
Im Interesse der Gewässerunterhaltung und der naturnahen Entwicklung der Gewässer darf ein Geländestreifen von 3,0 m ab der Böschungsoberkante eines Gewässers nicht bebaut (§ 97 Abs. 6 LWG NRW) werden. Zu einer Bebauung (baulichen Anlagen) zählen insbesondere auch Garagen, Ufermauern, Zäune, befestigte Zuwege und Verrohrungen, unabhängig davon, ob für diese eine Baugenehmigungspflicht nach Bauordnung NRW besteht. So kann ein Zaun beispielsweise nach den Bestimmungen der Bauordnung NRW baurechtlich genehmigungsfrei sein, innerhalb des 3-m-Streifens ab Böschungsoberkante ist er jedoch wasserrechtlich nicht zugelassen.
Es besteht die Möglichkeit einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Diese kann bei der Unteren Wasserbehörde (Umweltamt der Stadt Hamm) nach § 99 LWG NRW beantragt werden. Eine Ausnahmegenehmigung darf jedoch nur erteilt werden, wenn in B-Plan-Gebieten der Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder wenn in unbeplanten Bereichen öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Gewässerunterhaltung ist ein öffentlicher Belang, d.h. wenn durch die bauliche Anlage die Gewässerunterhaltung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde, darf diese bauliche Anlage nicht genehmigt werden.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Landeswassergesetz (LWG NRW)
  • Bauordnung NRW