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Genehmigungsfreistellungen

Unterlagen

  • Antragsformular mit Unterschrift des Bauherrn und des Entwurfsverfassers (1- fach)
  • Erklärung des Entwurfsverfassers, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (1- fach)
  • Bescheinigung zur Kampfmittelfreiheit (1- fach)
  • Lageplan (1- fach)
  • beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte (1- fach)
  • Grundrisse (1- fach)
  • Schnitt (1- fach)
  • Ansichten (1- fach)
  • Berechnung der Grundfläche (Maß der baulichen Nutzung) (1- fach)
  • Rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche (1- fach)
  • Statistischer Erhebungsbogen (1- fach)
  • ggf. planungsrechtliche Auskunft, falls vorhanden (1- fach)


Gebühren

Für eine Genehmigungsfreistellung wird eine Gebühr in Höhe von 50,- € fällig.


Unter Genehmigungsfreistellungen versteht man genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen.
 Sie bedürfen bei Errichtung oder Änderung keiner Genehmigung, wenn

  1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht,
  2. das Vorhaben den örtlichen Bauvorschriften nicht widerspricht
  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
  4. die Kampfmitteluntersuchung durchgeführt wurde und
  5. die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll


Unter die Genehmigungsfreistellung können folgende Vorhaben fallen:

  • Wohngebäude gringer Höhe
    Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt und die dem Wohnen dienen
  • Wohngebäude mittlerer Höhe
    Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt und die dem Wohnen dienen
  • die zu diesen Wohngebäuden gehörenden  Nebengebäude (z.B. Abstellraum) und Nebenanlagen (z.B. Einfriedungen)
  • die diesen Wohngebäuden dienenden Garagen und überdachten Stellplätze bis zu 1000m² Nutzfläche

 

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bauordnung NRW (BauO NRW)