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Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)

Zur Verringerung des Schadensrisikos beim Transport gefährlicher Güter ist nach § 35a der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) für bestimmte gefährliche Stoffe vorgesehen, dass die Fahrwege durch die zuständigen Behörden bestimmt werden müssen.
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