BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

 

Gebäudeeinmessungspflicht (Überwachung)

Unterlagen

Vermessungsantrag
(->Antrag auf Gebäudeeinmesung)

Zur Ausführung von Gebäudeeinmessungen sind folgende Vermessungsstellen befugt:

  • in Hamm niedergelassene ÖbVermIng:
  • Dipl.- Ing. Arne Engelbrecht

    • Alter Uentroper Weg 69, 59071 Hamm
  • Dipl.- Ing. Georg Henkelmann

    • Herbert-Rust-Weg 6, 59071 Hamm
  • alle in NRW zugelassene ÖbVermIng

  • Stadt Hamm

    • Der Oberbürgermeister
      Vermessungs- u. Katasteramt
      Technisches Rathaus
      Gustav-Heinemann-Straße 10
      59065 Hamm


Gebühren

Die Festsetzung der Gebühren für die Gebäudeeinmessung erfolgt auf Grundlage der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW).


Warum müssen Gebäude eingemessen werden?  

Das Liegenschaftskataster dient zusammen mit dem Grundbuch der Sicherung des Eigentums an den Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude). Aus diesem Grunde schreibt das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) vor, dass im Liegenschaftskataster alle Liegenschaften des Landes darzustellen und zu beschreiben sind. Das Kataster soll hierbei so geführt werden, dass es als Basisinformationssystem für eine Vielzahl von Anforderungsbereichen in Wirtschaft, Planung und Rechtsverkehr dienen kann.

Wer ist verpflichtet, die Einmessung zu veranlassen?  

Nach dem VermKatG NRW (§ 16) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) (§ 19) sind Eigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, ihre Gebäude unmittelbar nach Fertigstellung auf ihre Kosten einmessen zu lassen. Diese Verpflichtung ruht solange wie eine öffentliche Last auf dem betreffenden Grundstück, bis die Gebäudeeinmessung beantragt worden ist, d. h. sie geht bei einem Eigentumswechsel auf den neuen Eigentümer über. Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ist erfüllt, wenn bei einer Vermessungsstelle der Antrag auf Einmessung gestellt worden ist.


Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?

Einmessungspflichtig sind grundsätzlich alle Gebäude und -anbauten, die neu errichtet oder in ihrem Grundriss verändert wurden.
Ausgenommen sind Gebäude von geringer Grundfläche (<10m²), Gebäude und Gebäudeanbauten, die in § 62 der Landesbauordnung 2018 vom 21.07.2018 aufgeführt sind, Grundrissveränderungen durch das Aufbringen von Wärmedämmung oder aufgrund von Verklinkerungen oder Verblendungen.

Hier finden Sie weitere Informationen und Hinweise zur Gebäudeeinmessungspflicht:

->Broschüre