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Heilpädagogische Frühförderung

Unterlagen

  • schriftlicher formloser Antrag über die Frühförderstellen


Gebühren

keine



Die heilpädagogische Frühförderung eignet sich für Kinder vom ersten Lebensmonat bis zur Einschulung, bei denen eine Entwicklungsverzögerung, (drohende) Behinderung oder eine andere Auffälligkeit vermutet oder festgestellt wird.

Anhaltspunkte können beispielsweise sein:

  • Schwierigkeiten mit dem Sprechen oder dem Sprachverständnis,
  • sehr ungeschickte oder ängstliche Bewegungen,
  • starke Unruhe und Unkonzentriertheit (Zappelphilipp),
  • aggressives oder extrem ruhiges Verhalten,
  • das Kind spielt nicht oder
  • eine bereits diagnostizierte Behinderung.

Gerade die ersten Lebensjahre sind für die Entwicklung eines Kindes sehr wesentlich; hier werden entscheidende Weichen für seine spätere Entwicklung gestellt. Aus diesem Grunde, ist eine möglichst frühe Förderung der Kinder und Beratung der Familie sinnvoll.

Ab dem 01.01.2020 ist der Landschaftsverband-Westfalen-Lippe für Heilpädagogische Leistungen gem. § 79 SGB IX zuständig.

Die eingehenden Anträge werden entsprechend weitergeleitet.