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Ordnungsbehördliche Bestattungen

Es kommt immer wieder vor, dass für die Bestattung eines Verstorbenen von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig (d.h. innerhalb von 10 Kalendertagen gem. § 13 Absatz 3 Bestattungsgesetz NRW) Vorsorge getroffen wurde, so dass das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung der Leiche veranlassen muss.

Dies befreit die Angehörigen jedoch nicht von der grundsätzlichen Bestattungspflicht, d.h. sie müssen der Ordnungsbehörde die aufgwandten Kosten erstatten.

Durch § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) ist grundsätzlich geregelt, dass Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind, und zwar in der nachstehenden Reihenfolge:   

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern und volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.

Wir bieten Ihnen in diesem Zusammenhang folgenden Service an: 

  • Bestattungspflichtige über die gesetzlichen Vorschriften informieren
  • Aufzeigen eventueller weiterer Schritte/ Hinweise auf andere Behörden

Sterbefälle werden dem Ordnungsamt gemeldet duch

  • Krankenhäuser
  • Altenwohnheime
  • Polizei
  • Feuerwehr
  • Betreuer

 

Hilfe zu den Bestattungskosten

erhalten Sie beim Sozialamt der Stadt Hamm.