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Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Unterschriften

Unterlagen

Original des zu beglaubigenden Schriftstücks

Bei Unterschriftsbeglaubigungen muss die Person deren Unterschrift beglaubigt werden soll persönlich vorsprechen und sich ausweisen können.


Gebühren

Die Bearbeitungsgebühr beträgt 2,50 € je beglaubigte Seite (DIN A4) oder  je Unterschrift.
Für Kopien fällt zusätzlich eine Gebühr von 0,60 € je Seite (DIN A4) an.



Die Bürgerämter der Stadt Hamm können grundsätzlich Schriftstücke amtlich beglaubigen, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden.

Unterschriftsbeglaubigungen können ebenfalls von den Bürgerämtern vorgenommen werden, sofern dies zur Vorlage bei einer deutschen Behörde notwendig ist. 

Schriftstücke für die eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist (z.B. in Grundstückangelegenheiten, Testamente), dürfen nur von Notaren beglaubigt werden.

Nicht möglich ist es, private Schriftstücke für eine private Verwendung amtlich zu beglaubigen. Hier kann ebenfalls ein Notar weiterhelfen.
Personenstandsurkunden oder Abschriften aus Personenstandsbüchern (zum Beispiel Geburtsurkunden oder Eheschließungsurkunden) können nur vom zuständigen Standesamt beglaubigt werden.

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort. Bitte bringen Sie daher die Originale und Abschriften bzw. Ablichtungen der zu beglaubigenden Schriftstücke mit.

Die Beglaubigung elektronischer Dokumente ist nur möglich, wenn diese mit einer elektronischen Signatur versehen sind und ausgedruckt werden können. Der Ausdruck kann dann wie andere Schriftstücke beglaubigt werden.

Es besteht aber auch grundsätzlich die Möglichkeit, die Kopien in den Bürgerämtern anfertigen zu lassen. Schriftstücke in ausländischer Sprache werden immer durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kopiert.