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Baugenehmigung - Nachtragsgenehmigung (Nachtrag)

Unterlagen

  • alle Bauantragsunterlagen, die die geänderte Planung beinhalten


Die Aufzählung der notwendigen Unterlagen ist nicht unbedingt vollständig, da die Unterlagen bei den vielen verschiedenen Bauvorhaben/ Standorten/ Ausführungen variieren können. Es ist also durchaus möglich, dass das Bauordnungsamt weitere Unterlagen von Ihnen fordern wird.
Das Bauordnungsamt kann außerdem noch weitere Ausfertigungen des Bauantrages anfordern, um im Interesse des Antragstellers eine zügigere Bearbeitung zu gewährleisten, wenn noch weitere Ämter und Behörden beteiligt werden müssen. Dies ist aber eher eine Ausnahme.


Gebühren

Mindestens 50,- €.



Allgemein:
Eine Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben (Abbruch, Errichtung, Änderung und/ oder Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen) dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht.
Das Gesetz (BauO NRW) sieht jedoch einige Ausnahmen vor (§§ 65, 66, 67). Verschiedene Vorhaben, z.B. ein Gartenhaus bis 30 Kubikmeter umbauter Raum, nicht überdachte Stellplätze bis 100 qm oder überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis insgesamt 100 qm sind genehmigungsfrei. Die materiellen baurechtlichen Vorschriften, wie Grenzabstände oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes, sind auch hier zu beachten.

Eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann auf schriftlichen Antrag vor der eigentlichen Baugenehmigung erteilt werden.

Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Verzögert sich der Baubeginn, so kann die Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.



Ist ein Bauvorhaben bereits genehmigt und das Vorhaben soll geändert ausgeführt werden, so muss eine erneute Prüfung seitens der Bauaufsichtsbehörde stattfinden.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen (BauO NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung