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Abnahme von Kanalanschlüssen

Vor Inbetriebnahme der privaten Schmutzwasserleitung ist zwingend eine Abnahme des Anschlusses am öffentlichen Kanal erforderlich.

Um eine öffentliche Verkehrsfläche z.B. für die Verlegung von Leitungen, Kabeln, Hausanschlusskanälen oder im Zuge von Sanierungsarbeiten an privaten Gebäuden aufzugraben, ist neben der Verkehrsrechtlichen Anordnung auch eine Aufbruchgenehmigung erforderlich. Beide Genehmigungen können mit dem gleichen Formular beantragt werden.

Grundlage für die Aufbruchgenehmigung ist §23 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land NRW.

Zum Schutz der öffentlichen Verkehrsfläche dürfen nur solche Unternehmen beschäftigt werden, die nachweislich über eine Eintragung in der Handwerksrolle verfügen. Hierzu siehe die Firmenliste für Aufbrüche im öffentlichen Straßenraum.

Um eine rechtzeitige Bearbeitung und Weitergabe der Informationen an andere Behörden (beispielsweise Polizei und Feuerwehr) zu gewährleisten, stellen Sie den Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung und Aufgrabungsgenehmigung bitte zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten.