Gurt- oder Helmbefreiung
Gurt- oder Helmbefreiung
Nach § 46 StVO kann die Verwaltungsbehörde in bestimmten Einzelfällen nach Prüfung Ausnahmen von den Vorschriften der StVO genehmigen.
Zum Antrag auf Gurt- oder Helmbefreiung geht es hier!
Nach § 46 StVO kann die Verwaltungsbehörde in bestimmten Einzelfällen nach Prüfung Ausnahmen von den Vorschriften der StVO genehmigen.
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