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Immissionsschutz - Nachbarbeschwerden in Bezug auf Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Werden Sie durch Betriebe oder Anlagen in Ihrer Nähe in Ihrer Lebensqualität durch

  • Geräusche oder Lärm,
  • Luftverunreinigungen oder Gerüche,
  • Erschütterungen,
  • Licht, Wärme oder anderer Strahlung

gestört oder belästigt, stehen wir Ihnen als untere Immissionsschutzbehörde zur Seite.
 
Wir gehen Ihrer Beschwerde oder Anfrage nach und werden, sofern es erforderlich ist, auf den Verursacher einwirken, um Lösungen für die bestehenden Probleme zu finden. Zu berücksichtigen ist dabei jeweils die Charakteristik des Gebietes, in dem Sie wohnen (zum Beispiel reines Wohn-, Misch- oder Gewerbegebiet). Es hilft uns sehr, wenn Sie Ihre Beschwerde in unserem Formular festhalten und uns das ausgefüllte Formular per E-Mail oder Post zuschicken.
 
Als Lärm verstehen wir störende, belastende oder im schlimmsten Fall gesundheitsschädigende Geräusche, die durch ihre Lautstärke und ihre Eigenart auf die Umwelt und die Menschen einwirken. Ob Geräusche als Lärm empfunden werden hängt von mehreren Faktoren ab: zum Beispiel von der Lautstärke, der Frequenz, der Dauer, der Tageszeit oder dem persönlichen Empfinden.
 
Wir verfügen über geeichte Schallpegelmesser, mit denen wir bei Bedarf Lärmmessungen durchführen können. Zur Beurteilung, wann Geräusche eine erhebliche Belästigung darstellen, hat der Gesetzgeber Richtwerte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Richtwerte für die Immissionen gewerblicher Anlagen sind zum Beispiel der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zu entnehmen.
 
Falls die Einschränkung Ihrer Lebensqualität nicht von Betrieben oder Anlagen sondern  vom Verhalten von Personen ausgeht, ist das Ordnungsamt zuständig (beispielsweise bei nächtlichen Gartenpartys oder beim Verbrennen von Gartenabfällen). Je nach Immissionsquelle und -art sind unterschiedliche Zuständigkeiten festzustellen.

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

  • Herr Wendt
    Tel: 02381 17-4351

    Ansprechpartner für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Abfallbehandlung & -lagerung"

  • Herr Gantenbrinker
    Sachgebietsleitung
    Tel: 02381 17-4353

    Sachgebietsleiter für den Bereich Immissionsschutz

  • Frau Grimm
    Tel: 02381 17-4355

    Ansprechpartnerin für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Landwirtschaft & Nahrungsmittel"

  • Frau Guth
    Tel: 02381 17-4354

    Ansprechpartnerin für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Wärme- & Energieerzeugung"

  • Herr Zeusnik
    Tel: 02381 17-4356

    Ansprechpartner für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Produktion & Umschlag"

Immissionsschutz - Nachbarbeschwerden in Bezug auf Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Werden Sie durch Betriebe oder Anlagen in Ihrer Nähe in Ihrer Lebensqualität durch

  • Geräusche oder Lärm,
  • Luftverunreinigungen oder Gerüche,
  • Erschütterungen,
  • Licht, Wärme oder anderer Strahlung

gestört oder belästigt, stehen wir Ihnen als untere Immissionsschutzbehörde zur Seite.
 
Wir gehen Ihrer Beschwerde oder Anfrage nach und werden, sofern es erforderlich ist, auf den Verursacher einwirken, um Lösungen für die bestehenden Probleme zu finden. Zu berücksichtigen ist dabei jeweils die Charakteristik des Gebietes, in dem Sie wohnen (zum Beispiel reines Wohn-, Misch- oder Gewerbegebiet). Es hilft uns sehr, wenn Sie Ihre Beschwerde in unserem Formular festhalten und uns das ausgefüllte Formular per E-Mail oder Post zuschicken.
 
Als Lärm verstehen wir störende, belastende oder im schlimmsten Fall gesundheitsschädigende Geräusche, die durch ihre Lautstärke und ihre Eigenart auf die Umwelt und die Menschen einwirken. Ob Geräusche als Lärm empfunden werden hängt von mehreren Faktoren ab: zum Beispiel von der Lautstärke, der Frequenz, der Dauer, der Tageszeit oder dem persönlichen Empfinden.
 
Wir verfügen über geeichte Schallpegelmesser, mit denen wir bei Bedarf Lärmmessungen durchführen können. Zur Beurteilung, wann Geräusche eine erhebliche Belästigung darstellen, hat der Gesetzgeber Richtwerte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Richtwerte für die Immissionen gewerblicher Anlagen sind zum Beispiel der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zu entnehmen.
 
Falls die Einschränkung Ihrer Lebensqualität nicht von Betrieben oder Anlagen sondern  vom Verhalten von Personen ausgeht, ist das Ordnungsamt zuständig (beispielsweise bei nächtlichen Gartenpartys oder beim Verbrennen von Gartenabfällen). Je nach Immissionsquelle und -art sind unterschiedliche Zuständigkeiten festzustellen.

Beschwerden, Lärm, Geruch, Staub, Immissionen, Emissionen, Nachbarschaft, Nachbarin, Nachbar, Erschütterungen, Erschütterung, Belästigung, Umwelt, Lärmschutz, Geräusche https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/89755/show
Untere Immissionsschutzbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Fax 02381 17-2958

Herr

Wendt

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4351

Herr

Gantenbrinker

Sachgebietsleitung

A0.027 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4353

Frau

Grimm

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4355

Frau

Guth

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4354

Herr

Zeusnik

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4356