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Immissionsschutz - Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Nach dem BImSchG wird zwischen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen und genehmigungsbedürftigen Anlagen unterschieden.
Der Betrieb von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder zu belästigen, bedarf einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen, sind in der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV) aufgelistet.
Die Änderung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist uns als Genehmigungsbehörde mindestens einen Monat vor Beginn der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Wir haben daraufhin zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf.
Vorgehen
Nach einem Vorgespräch mit uns ist der Antrag mit dem erforderlichen Formularsatz zu stellen.
Grundsätzlich bestehen folgende Verfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen:
- Neugenehmigung gem. §6 BImSchG
- Änderungsgenehmigung gem. §16 BImSchG
- Änderungsanzeige gem. §15 BImSchG
- Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage gem. § 15 Abs. 3 BImSchG
Über den Genehmigungsantrag entscheiden wir in der Regel innerhalb einer Frist von drei Monaten. Für die Bearbeitung der Anzeigen gemäß § 15 BImSchG ist eine Bearbeitungszeit von einem Monat vorgesehen.
Benötigte Dokumente
In Absprache mit uns sind die Antrags- beziehungsweise Anzeigeunterlagen in dem erforderlichen Umfang einzureichen.
Kosten
Für die o.g. Leistungen werden Gebühren nach der Gebührenordnung für das Land NRW erhoben. Diese richten sich in der Regel nach den Errichtungskosten einer Anlage bzw. nach dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand in der Sache.
Sie haben Fragen zum Themenkomplex Immissionsschutz oder eines der oben genannten Anliegen? Als untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm beraten und unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder schriftlich.
Zuständige Organisationseinheit
- Untere Immissionsschutzbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: immissionsschutz@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Wendt
Tel: 02381 17-4351
Ansprechpartner für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Abfallbehandlung & -lagerung" - Herr Gantenbrinker
Sachgebietsleitung
Tel: 02381 17-4353
Sachgebietsleiter für den Bereich Immissionsschutz
- Frau Grimm
Tel: 02381 17-4355
Ansprechpartnerin für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Landwirtschaft & Nahrungsmittel" - Frau Guth
Tel: 02381 17-4354
Ansprechpartnerin für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Wärme- & Energieerzeugung" - Herr Zeusnik
Tel: 02381 17-4356
Ansprechpartner für Anlagen
mit dem Schwerpunkt:
"Produktion & Umschlag"
Nach dem BImSchG wird zwischen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen und genehmigungsbedürftigen Anlagen unterschieden.
Der Betrieb von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder zu belästigen, bedarf einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen, sind in der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV) aufgelistet.
Die Änderung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist uns als Genehmigungsbehörde mindestens einen Monat vor Beginn der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Wir haben daraufhin zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf.
Vorgehen
Nach einem Vorgespräch mit uns ist der Antrag mit dem erforderlichen Formularsatz zu stellen.
Grundsätzlich bestehen folgende Verfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen:
- Neugenehmigung gem. §6 BImSchG
- Änderungsgenehmigung gem. §16 BImSchG
- Änderungsanzeige gem. §15 BImSchG
- Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage gem. § 15 Abs. 3 BImSchG
Über den Genehmigungsantrag entscheiden wir in der Regel innerhalb einer Frist von drei Monaten. Für die Bearbeitung der Anzeigen gemäß § 15 BImSchG ist eine Bearbeitungszeit von einem Monat vorgesehen.
Benötigte Dokumente
In Absprache mit uns sind die Antrags- beziehungsweise Anzeigeunterlagen in dem erforderlichen Umfang einzureichen.
Kosten
Für die o.g. Leistungen werden Gebühren nach der Gebührenordnung für das Land NRW erhoben. Diese richten sich in der Regel nach den Errichtungskosten einer Anlage bzw. nach dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand in der Sache.
Sie haben Fragen zum Themenkomplex Immissionsschutz oder eines der oben genannten Anliegen? Als untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm beraten und unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder schriftlich.
https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/89751/showHerr
Wendt
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Herr
Gantenbrinker
Sachgebietsleitung
A0.027 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Frau
Grimm
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Frau
Guth
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Herr
Zeusnik
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Nach dem BImSchG wird zwischen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen und genehmigungsbedürftigen Anlagen unterschieden.
Der Betrieb von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder zu belästigen, bedarf einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen, sind in der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV) aufgelistet.
Die Änderung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist uns als Genehmigungsbehörde mindestens einen Monat vor Beginn der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Wir haben daraufhin zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf.
Vorgehen
Nach einem Vorgespräch mit uns ist der Antrag mit dem erforderlichen Formularsatz zu stellen.
Grundsätzlich bestehen folgende Verfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen:
- Neugenehmigung gem. §6 BImSchG
- Änderungsgenehmigung gem. §16 BImSchG
- Änderungsanzeige gem. §15 BImSchG
- Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage gem. § 15 Abs. 3 BImSchG
Über den Genehmigungsantrag entscheiden wir in der Regel innerhalb einer Frist von drei Monaten. Für die Bearbeitung der Anzeigen gemäß § 15 BImSchG ist eine Bearbeitungszeit von einem Monat vorgesehen.
Benötigte Dokumente
In Absprache mit uns sind die Antrags- beziehungsweise Anzeigeunterlagen in dem erforderlichen Umfang einzureichen.
Kosten
Für die o.g. Leistungen werden Gebühren nach der Gebührenordnung für das Land NRW erhoben. Diese richten sich in der Regel nach den Errichtungskosten einer Anlage bzw. nach dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand in der Sache.
Sie haben Fragen zum Themenkomplex Immissionsschutz oder eines der oben genannten Anliegen? Als untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm beraten und unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder schriftlich.
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/89751/showDie untere Immissionsschutzbehörde stellt den Schutz der Nachbarschaft und Umwelt in Bezug auf Anlagen, die dem Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, sicher.
Seit dem 01.01.2008 sind durch das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechtes in Nordrhein- Westfalen wesentliche Bereiche der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, Stellungnahmen und Überwachungen auf die Kreise und kreisfreien Städte verlagert worden. Für Teilbereiche bleibt jedoch die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Als untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm gehören wir zur technischen Abteilung des Bauordnungsamtes und sind Ihr Ansprechpartner für anlagenbezogenen Immissionsschutz. Auf dieser Seite finden Sie eine Verlinkung zu unserem Dienstleistungsspektrum.
Wir stehen Ihnen als Ansprechpartner zum Thema Immissionsschutz zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder schriftlich.
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