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Rückstau aus dem Kanalnetz

Rückstau aus dem Kanalnetz

Es ist technisch und wirtschaftlich nicht möglich, die Kanalisation so groß auszubauen, dass jedes erdenkliche Regenereignis ohne Rückstau abgeführt werden kann. Daher ist es Stand der Technik, dass Räume unterhalb der Rückstauebene mit einer Rückstausicherung zu versehen sind.

Dies ist auch in der Abwassersatzung der Stadt Hamm so verankert.

 

Zitat:
§ 5 Rückstausicherung

(1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.

(2) Als Höhe der Rückstauebene wird die Straßen- oder Geländeoberkante über der direkten Verbindung des Anschlusses an die Abwasseranlage festgesetzt.

(3) Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Niederschlagswassereinläufe müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau gesichert sein. Die Rückstausicherung soll jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. Die Verpflichtung zum Schutz gegen Rückstau besteht unabhängig davon, ob die Nutzung der Räume baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfähig ist.

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Amt/Fachbereich

Tiefbau- und Grünflächenamt, Sachgebiet Wasserwirtschaft

Rückstau aus dem Kanalnetz

Es ist technisch und wirtschaftlich nicht möglich, die Kanalisation so groß auszubauen, dass jedes erdenkliche Regenereignis ohne Rückstau abgeführt werden kann. Daher ist es Stand der Technik, dass Räume unterhalb der Rückstauebene mit einer Rückstausicherung zu versehen sind.

Dies ist auch in der Abwassersatzung der Stadt Hamm so verankert.

 

Zitat:
§ 5 Rückstausicherung

(1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.

(2) Als Höhe der Rückstauebene wird die Straßen- oder Geländeoberkante über der direkten Verbindung des Anschlusses an die Abwasseranlage festgesetzt.

(3) Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Niederschlagswassereinläufe müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau gesichert sein. Die Rückstausicherung soll jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. Die Verpflichtung zum Schutz gegen Rückstau besteht unabhängig davon, ob die Nutzung der Räume baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfähig ist.

Rückstau, Rückstau aus dem Kanalnetz https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/54053/show
Sachgebiet Wasserwirtschaft
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-4678

Frau

Baschin

A1.012 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)

02381 17-4668
baschin@stadt.hamm.de

Herr

Friedek

A1.011 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)

02381 17-4638
friedek@stadt.hamm.de

Frau

Müller

A1.004 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)

02381 17-4678
daniela.mueller@stadt.hamm.de

Herr

Nieslony

A1.014

02381 17-4645
fabian.nieslony@stadt.hamm.de