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Verlängerung der Duldung
Wenn kein Aufenthaltsrecht in Deutschland besteht (z.B. weil ein gestellter Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde) und ein Ausländer ausreisepflichtig ist, können dennoch Gründe bestehen (z.B. medizinische Gründe), weswegen die Abschiebung (vorübergehend) ausgesetzt ist.
Die Duldung enthält ebenfalls Informationen über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, einer Wohnsitzauflage oder einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist nicht erlaubt.
Zur Verlängerung der Duldung ist eine persönliche Vorsprache notwendig.
Sollten keine Duldungsgründe bestehen, sollte rechtzeitig mit der zuständigen Ausländerbehörde Kontakt aufgenommen werden, um eine mögliche Bleibeperspektive, eine freiwillige Rückkehr ins Heimatland und Möglichkeiten der Wiedereinreise ins Bundesgebiet im Rahmen des Visumsverfahrens zu beraten.
Hinweis: Die Duldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt auch nur bei stundenweiser Ausreise in einen anderen Staat.
Zuständige Organisationseinheiten
- Amt für Integration, Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192
59063 Hamm
E-Mail: auslaender-fluechtlingsamt@stadt.hamm.de
- Abteilung Leistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge, Allg. Ausländerangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192
59063 Hamm
E-Mail: auslaender-fluechtlingsamt@stadt.hamm.de
- SG Aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Rückführungen
Caldenhofer Weg 192
59063 Hamm
E-Mail: auslaender-fluechtlingsamt@stadt.hamm.de
Wenn kein Aufenthaltsrecht in Deutschland besteht (z.B. weil ein gestellter Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde) und ein Ausländer ausreisepflichtig ist, können dennoch Gründe bestehen (z.B. medizinische Gründe), weswegen die Abschiebung (vorübergehend) ausgesetzt ist.
Die Duldung enthält ebenfalls Informationen über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, einer Wohnsitzauflage oder einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist nicht erlaubt.
Zur Verlängerung der Duldung ist eine persönliche Vorsprache notwendig.
Sollten keine Duldungsgründe bestehen, sollte rechtzeitig mit der zuständigen Ausländerbehörde Kontakt aufgenommen werden, um eine mögliche Bleibeperspektive, eine freiwillige Rückkehr ins Heimatland und Möglichkeiten der Wiedereinreise ins Bundesgebiet im Rahmen des Visumsverfahrens zu beraten.
Hinweis: Die Duldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt auch nur bei stundenweiser Ausreise in einen anderen Staat.
54, 542, Duldung, Bleiberecht, Aufenthalt, Asyl https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/42763/show