BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

 

Beschäftigungsduldung nach dem AufenthG

Beschäftigungsduldung nach dem AufenthG

Duldungsinhabern, die vor dem 01.08.2018 nach Deutschland eingereist sind und sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigungsduldung gem. § 60 d Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für die Dauer von 30 Monaten erteilt werden. Dies gilt ebenfalls für Ihren Ehegatten/Lebenspartner.
Nach Ablauf der 30 Monate wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25b AufenthG geprüft. Dies gilt ebenfalls für den Ehegatten/Lebenspartner und die Kinder.

Die Beschäftigungsduldung wird auf Antrag ausgestellt.
Wenn ein Ausschlussgrund eintritt, wird die Beschäftigungsduldung widerrufen. Die Beendigung ist der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Voraussetzungen:

  • Einreise ins Bundesgebiet vor dem 01.08.2018
  • eine im Rahmen der Fristen geklärte Identität bzw. der fristgemäße Nachweis aller zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung
  • Besitz einer Duldung seit mindestens zwölf Monaten
  • Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seit mindestens 18 Monaten mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden (20 Wochenstunden bei Alleinerziehenden)
  • Eigenständige Sicherstellung des Lebensunterhalts innerhalb der letzten 12 Monate und bei Beantragung der Beschäftigungsduldung
  • Hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (A2-Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen)
  • Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden schulpflichtigen Kinder
  • Erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses, sofern eine Verpflichtung zur Teilnahme erfolgte

Ausschlussgründe:

  • Bezüge zu bzw. Unterstützung von extremistischen oder terroristischen Organisationen
  • Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten von insgesamt mehr als 50 Tagessätzen
  • Einreise ins Bundesgebiet, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen
  • aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können
  • Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und der nach dem 31. August 2015 gestellte Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde

 

Die Beschäftigungsduldung darf nicht erteilt werden, auch nur ein Ausschlussgrund vorliegt.

Hinweis: Die Duldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt auch nur bei stundenweiser Ausreise in einen anderen Staat.

Bitte beachten Sie auch die aktuelle Erlasslage in Nordrhein-Westfalen zu dieser Thematik.

Beschäftigungsduldung nach dem AufenthG

Beschäftigungsduldung nach dem AufenthG

Duldungsinhabern, die vor dem 01.08.2018 nach Deutschland eingereist sind und sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigungsduldung gem. § 60 d Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für die Dauer von 30 Monaten erteilt werden. Dies gilt ebenfalls für Ihren Ehegatten/Lebenspartner.
Nach Ablauf der 30 Monate wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25b AufenthG geprüft. Dies gilt ebenfalls für den Ehegatten/Lebenspartner und die Kinder.

Die Beschäftigungsduldung wird auf Antrag ausgestellt.
Wenn ein Ausschlussgrund eintritt, wird die Beschäftigungsduldung widerrufen. Die Beendigung ist der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Voraussetzungen:

  • Einreise ins Bundesgebiet vor dem 01.08.2018
  • eine im Rahmen der Fristen geklärte Identität bzw. der fristgemäße Nachweis aller zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung
  • Besitz einer Duldung seit mindestens zwölf Monaten
  • Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seit mindestens 18 Monaten mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden (20 Wochenstunden bei Alleinerziehenden)
  • Eigenständige Sicherstellung des Lebensunterhalts innerhalb der letzten 12 Monate und bei Beantragung der Beschäftigungsduldung
  • Hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (A2-Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen)
  • Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden schulpflichtigen Kinder
  • Erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses, sofern eine Verpflichtung zur Teilnahme erfolgte

Ausschlussgründe:

  • Bezüge zu bzw. Unterstützung von extremistischen oder terroristischen Organisationen
  • Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten von insgesamt mehr als 50 Tagessätzen
  • Einreise ins Bundesgebiet, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen
  • aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können
  • Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und der nach dem 31. August 2015 gestellte Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde

 

Die Beschäftigungsduldung darf nicht erteilt werden, auch nur ein Ausschlussgrund vorliegt.

Hinweis: Die Duldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt auch nur bei stundenweiser Ausreise in einen anderen Staat.

Bitte beachten Sie auch die aktuelle Erlasslage in Nordrhein-Westfalen zu dieser Thematik.

542, Beschäftigung, Aufenthalt, Asyl, https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/42760/show
Amt für Integration, Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192 59063 Hamm
Fax 02381 17-2854
Abteilung Leistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge, Allg. Ausländerangelegenheiten
Caldenhofer Weg 192 59063 Hamm
SG Wirtschaftliche Leistungen
Caldenhofer Weg 192 59063 Hamm