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KJC - Selbständige

KJC - SG 5.2

Selbständige oder Freiberufler, die ihren Lebensunterhalt nicht bzw. nicht mehr aus den Gewinnen der Geschäftstätigkeit bestreiten können, können einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II als ergänzende Leistung zur Sicherstellung Ihres Lebensunterhaltes haben. Aufgrund der individuellen und komplexen Problemstellungen hinsichtlich der Leistungsgewährung und Integration bzw. Beseitigung der Hilfebedürftigkeit wurde für diesen besonderen Kundenkreis ein spezialisiertes und betriebswirtschaftlich geschultes Team, bestehend aus der Transferleistungssachbearbeitung und Fachkräften für die berufliche Integration, gebildet.

Während der angeordneten Kontaktbeschränkungen in Zeiten der Corona-Pandemie bitten wir Sie, bei der Erstantragsstellung telefonisch über die Hotline (02381-17-6991) oder per E-Mail (jobcenter@stadt.hamm.de) mit uns Kontakt aufzunehmen und auf persönliche Vorsprachen zu verzichten. Im weiteren Verfahren werden durch das Team Selbständige die weiteren Beratungsgespräche geführt und der Leistungsantrag bearbeitet.

Von besonderer Bedeutung beim Erstantrag sowie bei den Weiterbewilligungsanträgen ist der Antragsvordruck EKS (Einkommen aus Selbständigkeit) bzw. bis zum 31.12.2021 die Anlage KAS. Den Vordruck sowie Hinweise hierzu finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit bzw. auf der Homepage der Kommunales Jobcenter Hamm AöR.

Einnahmen und Ausgaben

Ausgangspunkt für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit sind demnach die Betriebseinnahmen. Diese werden den Ausgaben gegenübergestellt. Anders als bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung können keine Abschreibungen oder sonstigen pauschalen Abzüge als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, da hier keine tatsächlichen Ausgaben zugrunde liegen.

Grundsätzlich gilt, dass Ausgaben nicht berücksichtigt werden, soweit sie ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und somit wirtschaftlich nicht angemessen sind. Nach den Vorschriften des SGB II sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu vermindern. Dazu sind bei der selbständigen Erwerbstätigkeit insbesondere auch die Möglichkeiten der Kostenvermeidung und -optimierung zu nutzen. Überteuerte oder Luxusartikel können nicht ungeprüft als Ausgabe berücksichtigt werden.

Verfahren

Der mögliche Anspruch auf Arbeitslosengeld II wird bei Selbstständigen, abhängig ihres prognostizierten Einkommens aus der Selbstständigkeit sowie möglicher weiterer Einkommen, vorläufig und für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten berechnet. Der nach den oben beschriebenen Grundsätzen ermittelte „Gewinn“ wird durch die Anzahl der betrachteten Monate geteilt und bildet das „monatliche Bruttoeinkommen“. Dieses wird in einem weiteren Schritt noch um die Absetzbeträge und Freibeträge bereinigt.

Spätestens zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aus der Selbstständigkeit feststehen, müssen Selbstständige im Leistungsbezug nach dem SGB II die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben angeben, damit die vorläufige Bewilligung überprüft und ggf. korrigiert werden kann. Auch hierfür verwenden Sie die Anlage EKS. Die hier angegebenen Einnahmen und Ausgaben sind mit entsprechenden Nachweisen (z.B. Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Einnahme-/Überschussrechnung, Quittungen auf Anforderung, etc.) zu belegen.

Hatten Sie geringere Einnahmen als erwartet, werden die zusätzlich zustehenden Leistungen im Rahmen der abschließenden Entscheidung bewilligt und nachgezahlt. Ist das tatsächliche Einkommen im Bewilligungszeitraum dagegen rückblickend höher gewesen, als bei der Antragsstellung geschätzt, müssen die zu viel gezahlten Leistungen nach Erhalt der abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch erstattet werden.

Berufliche Beratung

Die berufliche Beratung legt gemeinsam mit den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Ziele und Strategien zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit fest, die sich nach der individuellen Situation und den Potentialen unserer Kundinnen und Kunden richtet. Grundsätzlich müssen alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

Der Strategie der Beendigung der Hilfebedürftigkeit durch die Selbstständigkeit kann temporär nachgegangen werden, wenn diese hauptberuflich ausgeführt wird und perspektivisch dazu geeignet erscheint, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder maximal zu verringern. Hauptberufliche Selbstständigkeiten, die nicht dazu geeignet sind oder das Ziel in einem angemessenen Zeitraum nicht erreicht haben, fließen nicht (weiter) in die Strategie zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ein, so dass auch hauptberuflich selbstständige Leistungsberechtigte dem Arbeitsmarkt bzw. den für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen zur Verfügung stehen müssen.

Nebenberufliche Selbstständigkeiten können grundsätzlich nicht in die Strategie zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit einfließen. Daher müssen nebenberuflich Selbstständige, ebenso wie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften von (hauptberuflichen und nebenberuflichen) Selbstständigen, dem Arbeitsmarkt bzw. Leistungen, die für ihre Eingliederung erforderlich sind, zur Verfügung stehen

Zuständige Organisationseinheiten

Amt/Fachbereich

Kommunales Jobcenter Hamm AöR

KJC - Selbständige

Selbständige oder Freiberufler, die ihren Lebensunterhalt nicht bzw. nicht mehr aus den Gewinnen der Geschäftstätigkeit bestreiten können, können einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II als ergänzende Leistung zur Sicherstellung Ihres Lebensunterhaltes haben. Aufgrund der individuellen und komplexen Problemstellungen hinsichtlich der Leistungsgewährung und Integration bzw. Beseitigung der Hilfebedürftigkeit wurde für diesen besonderen Kundenkreis ein spezialisiertes und betriebswirtschaftlich geschultes Team, bestehend aus der Transferleistungssachbearbeitung und Fachkräften für die berufliche Integration, gebildet.

Während der angeordneten Kontaktbeschränkungen in Zeiten der Corona-Pandemie bitten wir Sie, bei der Erstantragsstellung telefonisch über die Hotline (02381-17-6991) oder per E-Mail (jobcenter@stadt.hamm.de) mit uns Kontakt aufzunehmen und auf persönliche Vorsprachen zu verzichten. Im weiteren Verfahren werden durch das Team Selbständige die weiteren Beratungsgespräche geführt und der Leistungsantrag bearbeitet.

Von besonderer Bedeutung beim Erstantrag sowie bei den Weiterbewilligungsanträgen ist der Antragsvordruck EKS (Einkommen aus Selbständigkeit) bzw. bis zum 31.12.2021 die Anlage KAS. Den Vordruck sowie Hinweise hierzu finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit bzw. auf der Homepage der Kommunales Jobcenter Hamm AöR.

Einnahmen und Ausgaben

Ausgangspunkt für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit sind demnach die Betriebseinnahmen. Diese werden den Ausgaben gegenübergestellt. Anders als bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung können keine Abschreibungen oder sonstigen pauschalen Abzüge als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, da hier keine tatsächlichen Ausgaben zugrunde liegen.

Grundsätzlich gilt, dass Ausgaben nicht berücksichtigt werden, soweit sie ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und somit wirtschaftlich nicht angemessen sind. Nach den Vorschriften des SGB II sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu vermindern. Dazu sind bei der selbständigen Erwerbstätigkeit insbesondere auch die Möglichkeiten der Kostenvermeidung und -optimierung zu nutzen. Überteuerte oder Luxusartikel können nicht ungeprüft als Ausgabe berücksichtigt werden.

Verfahren

Der mögliche Anspruch auf Arbeitslosengeld II wird bei Selbstständigen, abhängig ihres prognostizierten Einkommens aus der Selbstständigkeit sowie möglicher weiterer Einkommen, vorläufig und für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten berechnet. Der nach den oben beschriebenen Grundsätzen ermittelte „Gewinn“ wird durch die Anzahl der betrachteten Monate geteilt und bildet das „monatliche Bruttoeinkommen“. Dieses wird in einem weiteren Schritt noch um die Absetzbeträge und Freibeträge bereinigt.

Spätestens zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aus der Selbstständigkeit feststehen, müssen Selbstständige im Leistungsbezug nach dem SGB II die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben angeben, damit die vorläufige Bewilligung überprüft und ggf. korrigiert werden kann. Auch hierfür verwenden Sie die Anlage EKS. Die hier angegebenen Einnahmen und Ausgaben sind mit entsprechenden Nachweisen (z.B. Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Einnahme-/Überschussrechnung, Quittungen auf Anforderung, etc.) zu belegen.

Hatten Sie geringere Einnahmen als erwartet, werden die zusätzlich zustehenden Leistungen im Rahmen der abschließenden Entscheidung bewilligt und nachgezahlt. Ist das tatsächliche Einkommen im Bewilligungszeitraum dagegen rückblickend höher gewesen, als bei der Antragsstellung geschätzt, müssen die zu viel gezahlten Leistungen nach Erhalt der abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch erstattet werden.

Berufliche Beratung

Die berufliche Beratung legt gemeinsam mit den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Ziele und Strategien zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit fest, die sich nach der individuellen Situation und den Potentialen unserer Kundinnen und Kunden richtet. Grundsätzlich müssen alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

Der Strategie der Beendigung der Hilfebedürftigkeit durch die Selbstständigkeit kann temporär nachgegangen werden, wenn diese hauptberuflich ausgeführt wird und perspektivisch dazu geeignet erscheint, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder maximal zu verringern. Hauptberufliche Selbstständigkeiten, die nicht dazu geeignet sind oder das Ziel in einem angemessenen Zeitraum nicht erreicht haben, fließen nicht (weiter) in die Strategie zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ein, so dass auch hauptberuflich selbstständige Leistungsberechtigte dem Arbeitsmarkt bzw. den für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen zur Verfügung stehen müssen.

Nebenberufliche Selbstständigkeiten können grundsätzlich nicht in die Strategie zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit einfließen. Daher müssen nebenberuflich Selbstständige, ebenso wie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften von (hauptberuflichen und nebenberuflichen) Selbstständigen, dem Arbeitsmarkt bzw. Leistungen, die für ihre Eingliederung erforderlich sind, zur Verfügung stehen

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Fax 02381 17-106800
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