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Zustimmung zur Wertverbesserung
Eine bauliche Maßnahme kann eine Wertverbesserung darstellen und anschließend mietwirksam werden, wenn die Bewilligungsbehörde ihr zugestimmt hat. Die Wertverbesserung muss den Gebrauchswert des Wohnraumes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparung von Heizenergie oder Wasser bewirken.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Wohnraumförderungsgesetz
- II. Berechnungsverordnung
Unterlagen
- Antrag (formlos)
- Wirtschaftlichkeitsberechnung
- Kostenvoranschläge oder Rechnungen
Kosten
siehe Gebührensatzung
Zuständige Organisationseinheiten
- Wohnraumförderung
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: berger@stadt.hamm.de
- Stadtplanungsamt
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Es hilft Ihnen weiter
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