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Vornamensgebung
Die Qual der Wahl des Vornamens - Wie lautet der Familienname?
Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen (nur der Vorname Maria darf Jungen neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden).
Soll das Kind einen Vornamen erhalten, der sowohl für Mädchen als auch für Jungen gebräuchlich ist, muss das Kind einen weiteren Vornamen erhalten, der jeden Zweifel am Geschlecht des Kindes ausschließt.
Ausländische Staatsangehörige sollten darauf achten, dass der Vorname des Kindes auch nach seinem Heimatrecht zulässig ist. Auskunft darüber geben die jeweiligen Konsulate.
Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
Weitere Informationen finden Sie unter der Dienstleistung "Namensführung der Kinder".
Zuständige Organisationseinheit
- Standesamt
Theodor-Heuss-Platz 16
59065 Hamm
E-Mail: standesamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Nebelung
Tel: 02381 17-9184
Buchstabenbereich: A-D
- Frau Hoppe
Tel: 02381 17-9168
Buchstabenbereich: E-J
- Frau Naffin
Tel: 02381 17-9167
Buchstabenbereich: K-N
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Tel: 02381 17-9174
Buchstabenbereich: O-P
- Frau Weyer-Pohl
Tel: 02381 17-9173
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Tel: 02381 17-9175
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Tel: 02381 17-9170
Buchstabenbereich: X-Z
- Frau Krause
Tel: 02381 17-9178
Urkundenanforderungen A-K
- Frau Zombou
Tel: 02381 17-9161
Urkundenanforderungen L-Z
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Tel: 02381 17-9179
Beurkundungsservice - Frau Hassani
Tel: 02381 17-9182
Beurkundungsservice
- Frau Weber
Tel: 02381 17-9183
Beurkundungsservice
- Frau Schickhoff (Leiterin des Standesamtes)
Tel: 02381 17-9160
Leiterin des Standesamtes
- Frau Krischer (stellv. Leiterin des Standesamtes)
Tel: 02381 17-9169
Sachgebietsleiterin des Beurkundungsservices und stellv. Leiterin des Standesamtes
Buchstabenbereich: S
Die Qual der Wahl des Vornamens - Wie lautet der Familienname?
Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen (nur der Vorname Maria darf Jungen neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden).
Soll das Kind einen Vornamen erhalten, der sowohl für Mädchen als auch für Jungen gebräuchlich ist, muss das Kind einen weiteren Vornamen erhalten, der jeden Zweifel am Geschlecht des Kindes ausschließt.
Ausländische Staatsangehörige sollten darauf achten, dass der Vorname des Kindes auch nach seinem Heimatrecht zulässig ist. Auskunft darüber geben die jeweiligen Konsulate.
Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
Weitere Informationen finden Sie unter der Dienstleistung "Namensführung der Kinder".
Frau
Nebelung
Frau
Hoppe
123 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Naffin
127 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Mandel
128 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Weyer-Pohl
129 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Hainsch
134 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Fernahl
132 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Krause
131 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Zombou
124 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Oukaddi
121 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Hassani
Frau
Weber
Frau
Schickhoff (Leiterin des Standesamtes)
125 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Krischer (stellv. Leiterin des Standesamtes)
126 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)