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Vornamensgebung
Die Qual der Wahl des Vornamens - Wie lautet der Familienname?
Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen (nur der Vorname Maria darf Jungen neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden).
Soll das Kind einen Vornamen erhalten, der sowohl für Mädchen als auch für Jungen gebräuchlich ist, muss das Kind einen weiteren Vornamen erhalten, der jeden Zweifel am Geschlecht des Kindes ausschließt.
Ausländische Staatsangehörige sollten darauf achten, dass der Vorname des Kindes auch nach seinem Heimatrecht zulässig ist. Auskunft darüber geben die jeweiligen Konsulate.
Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
Weitere Informationen finden Sie unter der Dienstleistung "Namensführung der Kinder".
Zuständige Organisationseinheit
- Standesamt
Caldenhofer Weg 10
59065 Hamm
E-Mail: standesamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Hoppe
Tel: 02381 17-5335
Buchstabenbereich: A - B
- Frau Naffin
Tel: 02381 17-5337
Buchstabenbereich: S + U
- Frau Mandel
Tel: 02381 17-5333
Buchstabenbereich: T + V - W
- Frau Weyer-Pohl
Tel: 02381 17-5334
Buchstabenbereich: P - R
- Frau Hainsch
Tel: 02381 17-5332
Buchstabenbereich: K
- Frau Fernahl
Stellvertretende Abteilungsleitung
Tel: 02381 17-5340
Sachgebietsleitung Beurkundungsservice
Buchstabenbereich: X-Z
- Frau Krause
Tel: 02381 17-5341
Urkundenanforderungen D-E
- Frau Zombou
Tel: 02381 17-5342
Buchstabenbereich C - F
- Frau Hassani
Tel: 02381 17-5346
Geburtenservice
- Frau Weber
Tel: 02381 17-5345
Geburtenservice
- Frau Krischer (Leiterin des Standesamtes)
Abteilungsleitung
Tel: 02381 17-5330
Leiterin des Standesamtes
- Frau Gül
Tel: 02381 17-5331
Buchstabenbereich: L - O
Die Qual der Wahl des Vornamens - Wie lautet der Familienname?
Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen (nur der Vorname Maria darf Jungen neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden).
Soll das Kind einen Vornamen erhalten, der sowohl für Mädchen als auch für Jungen gebräuchlich ist, muss das Kind einen weiteren Vornamen erhalten, der jeden Zweifel am Geschlecht des Kindes ausschließt.
Ausländische Staatsangehörige sollten darauf achten, dass der Vorname des Kindes auch nach seinem Heimatrecht zulässig ist. Auskunft darüber geben die jeweiligen Konsulate.
Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
Weitere Informationen finden Sie unter der Dienstleistung "Namensführung der Kinder".
Frau
Hoppe
Zimmer 1.14 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Naffin
Zimmer 1.09 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Mandel
Zimmer 1.12 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Weyer-Pohl
Zimmer 1.13 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Hainsch
Zimmer 1.04 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Fernahl
Stellvertretende Abteilungsleitung
Zimmer 1.03 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Krause
Zimmer 1.06 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Zombou
Zimmer 1.05 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Hassani
Zimmer 1.15 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Weber
Zimmer 1.15 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Krischer (Leiterin des Standesamtes)
Abteilungsleitung
Zimmer 1.07 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Gül
Zimmer 1.13 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Die Qual der Wahl des Vornamens - Wie lautet der Familienname?
Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen (nur der Vorname Maria darf Jungen neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden).
Soll das Kind einen Vornamen erhalten, der sowohl für Mädchen als auch für Jungen gebräuchlich ist, muss das Kind einen weiteren Vornamen erhalten, der jeden Zweifel am Geschlecht des Kindes ausschließt.
Ausländische Staatsangehörige sollten darauf achten, dass der Vorname des Kindes auch nach seinem Heimatrecht zulässig ist. Auskunft darüber geben die jeweiligen Konsulate.
Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
Weitere Informationen finden Sie unter der Dienstleistung "Namensführung der Kinder".
Im Personenstandswesen werden die bekannten Aufgaben bewältigt, die der Bürger seit jeher dem Begriff Standesamt zuordnet:
die Beurkundung des Personenstandes, die bis zur Einrichtung der Standesämter (in Preußen im Oktober 1874) den Kirchenbuchämtern oblag.
Hier werden Eheschließungen angemeldet und durchgeführt, Geburten und Sterbefälle beurkundet, Ehefähigkeitszeugnisse für Eheschließungen im Ausland ausgestellt, Geburtsurkunden, Eheurkunden und Sterbeurkunden ausgestellt, Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wie z. B. Voranstellung oder Anfügung von Familiennamen, Wiederannahme eines früheren Familiennamens und Namenserteilungen beurkundet.
Auch die Anerkennung von Vaterschaften nimmt das Standesamt entgegen.
Vaterschaften, Nichtvaterschaften, Adoptionen, Namensänderungen, Eheschließungen, Ehescheidungen und Sterbefälle werden in die im Standesamt geführten Personenstandsregister eingetragen.
In Angelegenheiten, für deren Entscheidung Gerichte zuständig sind, werden Anträge entgegengenommen und weitergeleitet (z. B. Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile, Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses oder Berichtigungen).
Das Standesamt im Familienrathaus besitzt einen behindertengerechten Zugang.
Vor- und/oder Familiennamen können nur in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet und erfolgt ebenfalls im Standesamt.
Für diese Fälle stehen Ihnen Frau Krischer unter der Rufnummer 02381/175340 als Ansprechpartnerin zur Verfügung.