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Statistik der Bautätigkeit - statistischer Erhebungsbogen

Die Hochbaustatistik wird für alle genehmigungs-, anzeige- und zustimmungspflichtigen sowie genehmigungsfreien Bauvorhaben durchgeführt. Sie liefert Ergebnisse über die Struktur, den Umfang und die Entwicklung der Bautätigkeit sowohl auf Bundes- und Landesebene als auch in tieferer regionaler Gliederung. Einerseits ist sie somit ein wichtiger Frühindikator für die Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung im Bausektor, zum anderen stellt sie Planungsdaten für Wirtschaft, Forschung und Gebietskörperschaften bereit.
Aus den Ergebnissen der Baufertigstellungsstatistik sowie der Abgangsstatistik wird auf der Basis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung der Bestand an Wohnungen und Wohngebäuden fortgeschrieben.

 

Auskunftspflicht



Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 6 HBauStatG i. V. mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 HBauStatG auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 HBauStatG auch die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Auskunft verpflichtet.



Erläuterung Erhebungsvordruck für Baugenehmigung

 

Erhebungseinheit
Im Rahmen der Hochbaustatistik werden genehmigungspflichtige, anzeigepflichtige oder zustimmungsbedürftige und genehmigungsfreie Baumaßnahmen erfasst, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird.
Einzubeziehen sind also auch nicht genehmigungspflichtige, aber zustimmungsbedürftige Bauten des Bundes und der Länder. Bauliche Anlagen, die ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung errichtet oder geändert werden, sind - soweit die Bauaufsichtsbehörden davon Kenntnis erlangen - ebenfalls einzubeziehen.

 

Nutzungsänderung
Eine Änderung der Nutzungsart liegt vor, wenn sich der Schwerpunkt der Nutzung des Gebäudes (vom Wohn- zum Nichtwohnbau oder umgekehrt) ändert. Die Nutzungsänderung braucht dabei nicht mit baulichen Veränderungen verbunden sein.Veränderung der Nutzung des Nichtwohnbaus oder innerhalb des Wohnbaus bleiben unberücksichtigt. Bei Nutzungsänderung eines ganzen Gebäudes ist ein Abgangsbogen auszufüllen.

 

Errichtung neuer Gebäude
Unter Errichtung neuer Gebäude werden Neubauten und Wiederaufbauten verstanden. Als Wiederaufbau gilt der Aufbau zerstörter oder abgerissener Gebäude ab Oberkante des noch vorhandenen Kellergeschosses.

 

Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden
Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden sind bauliche Veränderungen an bestehenden Gebäuden durch Umbau-, Ausbau-, Erweiterungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen. In diesen Fällen wird zum Zeitpunkt der Baugenehmigung nicht nur der Zustand des Gebäudes nach Durchführung der Baumaßnahme (neuer Zustand), sondern auch der Zustand vor Durchführung der baumaßnahme (alter Zustand) erfaßt. Wird das Gebäude nach der Baumaßnahme anders genutzt als vorher (aus einem Wohngebäude wird ein Nichtwohngebäude oder umgekehrt), so ist das Gebäude auch in der Abgangsstatistik zu erfassen.

 

Veranschlagte Baukosten
Veranschlagte Baukosten des Bauwerks sind dei Kosten des Bauwerks gem. DIN 276 in der Neufassung vom Juni 1993 als Summe der Kostengruppen 300 und 400. Baukosten im Sinne der Bautätigkeitsstatistik sind somit die Kosten der Baukonstruktion (einschl. Erdarbeiten und baukonstruktive Einbauten) sowie die Kosten für technische Anlagen. Kosten für nicht fest verbundene Einbauten, die nicht Bestandteil des Bauwerks sind, wie Großrechenanlagen oder industrielle Produktionsanlagen, sind nicht einzubeziehen.
Die Umsatz- (Mehrwert-) Steuer ist den veranschlagten Kosten zuzuordnen.



Erläuterung Erhebungsvordruck für Bauabgang


Auskunftspflicht
In der Abgangsstatistik werden Gebäude und Gebäudeteile erfasst, deren Nutzung geändert wird oder die durch bauaufsichtliche maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch der Nutzung entzogen werden. Im einzelnen sind zu melden:

  • Totalabgänge von Gebäuden und Gebäudeteilen
  • Abgänge durch Nutzungsänderung zwischen Wohn- und Nichtwohnbauten und umgekehrt (mit und ohne Baumaßnahmen).


Totalabgang, Abgänge durch Nutzungsänderung
Ein Totalabgang liegt vor, wenn die Bausubstanz, d.h. die Summe des nutzbaren Bauvolumens, durch Baumaßnahmen oder infolge anderer Ursahen vermindert wird. Bei den Abgängen durch Nutzungsänderung tritt im allgemeinen kein Verlust an Bausubstanz ein. Nutzungsänderungen sind nach den Landesbauordnungen in der Regeln genehmigungsbedürftig, da sich die Baugenehmigung nur auf die ursprüngliche Nutzungsart der baulichen Anlage bezieht. Die Nutzungsänderung braucht dabei nicht mit baulichen Veränderungen verbunden zu sein.
In der Abgangsstatistik werden nur Nutzungsänderungen zwischen den beiden Nutzungskategorien Wohn- und Nichtwohnbau (z.B. Umwandlung von Wohneinheiten zu gewerblichen Betriebsstätten) und umgekehrt erfasst. Zu melden sind Nutzungsänderungenvon Gebäudeteilen ohne Baumaßnahmen (z.B. Einrichtung einer Arztpraxis, eines Einzelhandelsgeschäftes in einer Wohnung). Änderungen im Zuge von Um-, Aus- und Erweiterungsbauten, die die Nutzungsart des Gebäudes als Ganzes unberührt lassen, werden nicht auf dem Abgangsbogen, sondern auf dem Erhebungsvordruck für Baugenehmigungen als alter und neuer Zustand (Zustand des Gebäudes vor und nach der Durchführung der Baumaßnahme) erfasst.
Allgemeine Angaben
Als Datum des Abgangs gilt der Monat, in dem die bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit des Gebäudes/ Gebäudeteils festgestellt, die bauamtliche Genehmigung zum Abbruch oder zur Nutzungsänderung erteilt oder der Abgang bekannt wird.
Bei den Angaben zum Eigentümer ist zu beachten, dass in einer Reihe von Fällen der Antrag auf Abbruch oder Nutzungsänderung nicht vom gegenwärtigen Eigentümer, sondern vom künftigen Erwerber gestellt wird. In diesen Fällen ist als Eigentümer des Gebäudes der Antragsteller (Bauherr) anzugeben.
Art und Alter des Gebäudes
Bei der Frage nach dem Alter des gebäudes gilt das Jahr der Bezugsfertigstellung als Baujahr des Gebäudes. Bei gebäuden, die im Laufe der Zeit erneuert oder teilweise wiederhergestellt wurden, gilt das Jahr der ursprünglichen Einrichtung, bei total zerstörten oder zumindest ab Keller- Oberkante wieder aufgebauten Gebäuden das Jahr des Wiederaufbaus als Baujahr. Bei Um- und Ausbauten sowie bei Erweiterungenist das ursprüngliche Baujahr des Gebäudes maßgebend.
Umfang des Abgangs
Ändert sich durch Nutzungsänderung eines Gebäudeteils der Schwerpunkt des Verwendungszwecks des ganzen Gebäudes, so ist das ganze Gebäude als Abgang zu melden. Ein Gebäudeteil kann aus einem Anbau, einem Geschoß, einer Wohnung oder aus einem Raum bestehen.
Größe des Abgangs
Ändert sich durch Nutzungsänderung eines Gebäudeteils der Schwerpunkt des Verwendungszwecks des ganzen Gebäudes, so sind hier alle Flächen und Wohneinheiten des ganzen Gebäudes vor der Nutzungsänderung einzutragen. Sollte in Einzelfällen die Größe des Abgangs, d.h. die Größe der abgehenden Flächen oder die Zahl der Wohneinheiten nicht genau bekannt sein, so sind die entsprechenden Werte schätzungsweise zu ermitteln.

Rechtsgrundlagen allgemein

Die Statistik der Bautätigkeit ist angeordnet durch das Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatikgesetz - HBauStatG) vom 5. Mai 1998 (BGBI. I S. 869) i.V. mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBI. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBI. I S. 1300) und der Verordnung über die zuständige Behörde für Bundesstatistiken vom 11. Februar 1980 (GV NW S.99).

Zuständige Organisationseinheit

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Statistik der Bautätigkeit - statistischer Erhebungsbogen

Die Hochbaustatistik wird für alle genehmigungs-, anzeige- und zustimmungspflichtigen sowie genehmigungsfreien Bauvorhaben durchgeführt. Sie liefert Ergebnisse über die Struktur, den Umfang und die Entwicklung der Bautätigkeit sowohl auf Bundes- und Landesebene als auch in tieferer regionaler Gliederung. Einerseits ist sie somit ein wichtiger Frühindikator für die Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung im Bausektor, zum anderen stellt sie Planungsdaten für Wirtschaft, Forschung und Gebietskörperschaften bereit.
Aus den Ergebnissen der Baufertigstellungsstatistik sowie der Abgangsstatistik wird auf der Basis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung der Bestand an Wohnungen und Wohngebäuden fortgeschrieben.

 

Auskunftspflicht



Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 6 HBauStatG i. V. mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 HBauStatG auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 HBauStatG auch die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Auskunft verpflichtet.



Erläuterung Erhebungsvordruck für Baugenehmigung

 

Erhebungseinheit
Im Rahmen der Hochbaustatistik werden genehmigungspflichtige, anzeigepflichtige oder zustimmungsbedürftige und genehmigungsfreie Baumaßnahmen erfasst, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird.
Einzubeziehen sind also auch nicht genehmigungspflichtige, aber zustimmungsbedürftige Bauten des Bundes und der Länder. Bauliche Anlagen, die ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung errichtet oder geändert werden, sind - soweit die Bauaufsichtsbehörden davon Kenntnis erlangen - ebenfalls einzubeziehen.

 

Nutzungsänderung
Eine Änderung der Nutzungsart liegt vor, wenn sich der Schwerpunkt der Nutzung des Gebäudes (vom Wohn- zum Nichtwohnbau oder umgekehrt) ändert. Die Nutzungsänderung braucht dabei nicht mit baulichen Veränderungen verbunden sein.Veränderung der Nutzung des Nichtwohnbaus oder innerhalb des Wohnbaus bleiben unberücksichtigt. Bei Nutzungsänderung eines ganzen Gebäudes ist ein Abgangsbogen auszufüllen.

 

Errichtung neuer Gebäude
Unter Errichtung neuer Gebäude werden Neubauten und Wiederaufbauten verstanden. Als Wiederaufbau gilt der Aufbau zerstörter oder abgerissener Gebäude ab Oberkante des noch vorhandenen Kellergeschosses.

 

Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden
Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden sind bauliche Veränderungen an bestehenden Gebäuden durch Umbau-, Ausbau-, Erweiterungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen. In diesen Fällen wird zum Zeitpunkt der Baugenehmigung nicht nur der Zustand des Gebäudes nach Durchführung der Baumaßnahme (neuer Zustand), sondern auch der Zustand vor Durchführung der baumaßnahme (alter Zustand) erfaßt. Wird das Gebäude nach der Baumaßnahme anders genutzt als vorher (aus einem Wohngebäude wird ein Nichtwohngebäude oder umgekehrt), so ist das Gebäude auch in der Abgangsstatistik zu erfassen.

 

Veranschlagte Baukosten
Veranschlagte Baukosten des Bauwerks sind dei Kosten des Bauwerks gem. DIN 276 in der Neufassung vom Juni 1993 als Summe der Kostengruppen 300 und 400. Baukosten im Sinne der Bautätigkeitsstatistik sind somit die Kosten der Baukonstruktion (einschl. Erdarbeiten und baukonstruktive Einbauten) sowie die Kosten für technische Anlagen. Kosten für nicht fest verbundene Einbauten, die nicht Bestandteil des Bauwerks sind, wie Großrechenanlagen oder industrielle Produktionsanlagen, sind nicht einzubeziehen.
Die Umsatz- (Mehrwert-) Steuer ist den veranschlagten Kosten zuzuordnen.



Erläuterung Erhebungsvordruck für Bauabgang


Auskunftspflicht
In der Abgangsstatistik werden Gebäude und Gebäudeteile erfasst, deren Nutzung geändert wird oder die durch bauaufsichtliche maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch der Nutzung entzogen werden. Im einzelnen sind zu melden:

  • Totalabgänge von Gebäuden und Gebäudeteilen
  • Abgänge durch Nutzungsänderung zwischen Wohn- und Nichtwohnbauten und umgekehrt (mit und ohne Baumaßnahmen).


Totalabgang, Abgänge durch Nutzungsänderung
Ein Totalabgang liegt vor, wenn die Bausubstanz, d.h. die Summe des nutzbaren Bauvolumens, durch Baumaßnahmen oder infolge anderer Ursahen vermindert wird. Bei den Abgängen durch Nutzungsänderung tritt im allgemeinen kein Verlust an Bausubstanz ein. Nutzungsänderungen sind nach den Landesbauordnungen in der Regeln genehmigungsbedürftig, da sich die Baugenehmigung nur auf die ursprüngliche Nutzungsart der baulichen Anlage bezieht. Die Nutzungsänderung braucht dabei nicht mit baulichen Veränderungen verbunden zu sein.
In der Abgangsstatistik werden nur Nutzungsänderungen zwischen den beiden Nutzungskategorien Wohn- und Nichtwohnbau (z.B. Umwandlung von Wohneinheiten zu gewerblichen Betriebsstätten) und umgekehrt erfasst. Zu melden sind Nutzungsänderungenvon Gebäudeteilen ohne Baumaßnahmen (z.B. Einrichtung einer Arztpraxis, eines Einzelhandelsgeschäftes in einer Wohnung). Änderungen im Zuge von Um-, Aus- und Erweiterungsbauten, die die Nutzungsart des Gebäudes als Ganzes unberührt lassen, werden nicht auf dem Abgangsbogen, sondern auf dem Erhebungsvordruck für Baugenehmigungen als alter und neuer Zustand (Zustand des Gebäudes vor und nach der Durchführung der Baumaßnahme) erfasst.
Allgemeine Angaben
Als Datum des Abgangs gilt der Monat, in dem die bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit des Gebäudes/ Gebäudeteils festgestellt, die bauamtliche Genehmigung zum Abbruch oder zur Nutzungsänderung erteilt oder der Abgang bekannt wird.
Bei den Angaben zum Eigentümer ist zu beachten, dass in einer Reihe von Fällen der Antrag auf Abbruch oder Nutzungsänderung nicht vom gegenwärtigen Eigentümer, sondern vom künftigen Erwerber gestellt wird. In diesen Fällen ist als Eigentümer des Gebäudes der Antragsteller (Bauherr) anzugeben.
Art und Alter des Gebäudes
Bei der Frage nach dem Alter des gebäudes gilt das Jahr der Bezugsfertigstellung als Baujahr des Gebäudes. Bei gebäuden, die im Laufe der Zeit erneuert oder teilweise wiederhergestellt wurden, gilt das Jahr der ursprünglichen Einrichtung, bei total zerstörten oder zumindest ab Keller- Oberkante wieder aufgebauten Gebäuden das Jahr des Wiederaufbaus als Baujahr. Bei Um- und Ausbauten sowie bei Erweiterungenist das ursprüngliche Baujahr des Gebäudes maßgebend.
Umfang des Abgangs
Ändert sich durch Nutzungsänderung eines Gebäudeteils der Schwerpunkt des Verwendungszwecks des ganzen Gebäudes, so ist das ganze Gebäude als Abgang zu melden. Ein Gebäudeteil kann aus einem Anbau, einem Geschoß, einer Wohnung oder aus einem Raum bestehen.
Größe des Abgangs
Ändert sich durch Nutzungsänderung eines Gebäudeteils der Schwerpunkt des Verwendungszwecks des ganzen Gebäudes, so sind hier alle Flächen und Wohneinheiten des ganzen Gebäudes vor der Nutzungsänderung einzutragen. Sollte in Einzelfällen die Größe des Abgangs, d.h. die Größe der abgehenden Flächen oder die Zahl der Wohneinheiten nicht genau bekannt sein, so sind die entsprechenden Werte schätzungsweise zu ermitteln.

Rechtsgrundlagen allgemein

Die Statistik der Bautätigkeit ist angeordnet durch das Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatikgesetz - HBauStatG) vom 5. Mai 1998 (BGBI. I S. 869) i.V. mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBI. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBI. I S. 1300) und der Verordnung über die zuständige Behörde für Bundesstatistiken vom 11. Februar 1980 (GV NW S.99).

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