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Namensführung in der Ehe
Sie möchten heiraten und können sich nicht auf einen gemeinsamen Namen einigen, bzw. wissen nicht genau, welche Möglichkeiten es überhaupt gibt?
Hier erhalten Sie Informationen über die Namensführung in der Ehe, welche Möglichkeiten Sie haben:
1. Sie bestimmen keinen gemeinsamen Ehenamen und bleiben bei getrennter Namensführung, d. h., Sie führen beide Ihren bisherigen Namen weiter. Die Bestimmung eines Ehenamens ist keine Pflicht.
Sie kann jederzeit während des Bestehens der Ehe durch eine gemeinsame Erklärung der Eheleute vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten nachgeholt werden. Sollten Sie Nachwuchs bekommen müssen Sie bei getrennter Namensführung entscheiden welchen Nachnamen Ihr Kind erhalten soll. Jedes weitere Kind erhält den gleichen Nachnamen unterschiedliche Nachnamen unter Geschwistern sind nicht möglich.
2. Sie bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich. Als Ehename kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes, sowie der im Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden. Der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen, bzw. den Namen den er/sie zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens führt, dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dies ist nicht möglich, wenn der Ehename aus einem Doppelnamen besteht, oder der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen besteht. Besteht der Ehename nur aus einem Namen, aber der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen, so kann ein Namensbestandteil des Doppelnamens dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden. Es kann immer nur ein Ehepartner die Möglichkeit des Voranstellens/Anfügens nutzen, die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner sieht das deutsche Recht nicht vor.
Bei der Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens erhalten die Kinder aus dieses Ehe ebenfalls den Ehenamen der Eltern.
Näheres hierzu finden Sie unter der Dienstleistung „Namensführung der Kinder".
Zuständige Organisationseinheit
- Standesamt
Caldenhofer Weg 10
59065 Hamm
E-Mail: standesamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Hoppe
Tel: 02381 17-5335
Buchstabenbereich: E-J
- Frau Naffin
Tel: 02381 17-5337
Buchstabenbereich: K-N
- Frau Mandel
Tel: 02381 17-5333
Buchstabenbereich: O-P
- Frau Weyer-Pohl
Tel: 02381 17-5334
Buchstabenbereich: Q-R
- Frau Hainsch
Tel: 02381 17-5332
Buchstabenbereich: T-W
- Frau Fernahl
Tel: 02381 17-5331
Buchstabenbereich: X-Z
- Frau Krause
Tel: 02381 17-5341
Urkundenanforderungen
- Frau Zombou
Tel: 02381 17-5342
Buchstabenbereich A-D
- Frau Oukaddi
Tel: 02381 17-5344
Beurkundungsservice
- Frau Hassani
Tel: 02381 17-5346
Beurkundungsservice
- Frau Weber
Tel: 02381 17-5345
Beurkundungsservice
- Frau Schickhoff (Leiterin des Standesamtes)
Tel: 02381 17-5330
Leiterin des Standesamtes
- Frau Krischer (stellv. Leiterin des Standesamtes)
Tel: 02381 17-5340
Sachgebietsleiterin des Beurkundungsservices und stellv. Leiterin des Standesamtes
Buchstabenbereich: S
Sie möchten heiraten und können sich nicht auf einen gemeinsamen Namen einigen, bzw. wissen nicht genau, welche Möglichkeiten es überhaupt gibt?
Hier erhalten Sie Informationen über die Namensführung in der Ehe, welche Möglichkeiten Sie haben:
1. Sie bestimmen keinen gemeinsamen Ehenamen und bleiben bei getrennter Namensführung, d. h., Sie führen beide Ihren bisherigen Namen weiter. Die Bestimmung eines Ehenamens ist keine Pflicht.
Sie kann jederzeit während des Bestehens der Ehe durch eine gemeinsame Erklärung der Eheleute vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten nachgeholt werden. Sollten Sie Nachwuchs bekommen müssen Sie bei getrennter Namensführung entscheiden welchen Nachnamen Ihr Kind erhalten soll. Jedes weitere Kind erhält den gleichen Nachnamen unterschiedliche Nachnamen unter Geschwistern sind nicht möglich.
2. Sie bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich. Als Ehename kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes, sowie der im Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden. Der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen, bzw. den Namen den er/sie zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens führt, dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dies ist nicht möglich, wenn der Ehename aus einem Doppelnamen besteht, oder der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen besteht. Besteht der Ehename nur aus einem Namen, aber der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen, so kann ein Namensbestandteil des Doppelnamens dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden. Es kann immer nur ein Ehepartner die Möglichkeit des Voranstellens/Anfügens nutzen, die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner sieht das deutsche Recht nicht vor.
Bei der Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens erhalten die Kinder aus dieses Ehe ebenfalls den Ehenamen der Eltern.
Näheres hierzu finden Sie unter der Dienstleistung „Namensführung der Kinder".
Frau
Hoppe
Zimmer 1.14 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Naffin
Zimmer 1.09 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Mandel
Zimmer 1.12 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Weyer-Pohl
Zimmer 1.13 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Hainsch
Zimmer 1.04 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Fernahl
Zimmer 1.03 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Krause
Zimmer 1.06 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Zombou
Zimmer 1.05 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Oukaddi
Zimmer 1.17 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Hassani
Zimmer 1.15 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Weber
Zimmer 1.15 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Schickhoff (Leiterin des Standesamtes)
Zimmer 1.01 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10
Frau
Krischer (stellv. Leiterin des Standesamtes)
Zimmer 1.07 Familienrathaus Caldenhofer Weg 10