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Namensführung in der Ehe

Sie möchten heiraten und können sich nicht auf einen gemeinsamen Namen einigen, bzw. wissen nicht genau, welche Möglichkeiten es überhaupt gibt?

Hier erhalten Sie Informationen über die Namensführung in der Ehe, welche Möglichkeiten Sie haben:

1. Sie bestimmen keinen gemeinsamen Ehenamen und bleiben bei getrennter Namensführung, d. h., Sie führen beide Ihren bisherigen Namen weiter. Die Bestimmung eines Ehenamens ist keine Pflicht.
Sie kann jederzeit während des Bestehens der Ehe durch eine gemeinsame Erklärung der Eheleute vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten nachgeholt werden. Sollten Sie Nachwuchs bekommen müssen Sie bei getrennter Namensführung entscheiden welchen Nachnamen Ihr Kind erhalten soll. Jedes weitere Kind erhält den gleichen Nachnamen unterschiedliche Nachnamen unter Geschwistern sind nicht möglich.

2. Sie bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich. Als Ehename kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes, sowie der im Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden. Der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen, bzw. den Namen den er/sie zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens führt, dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dies ist nicht möglich, wenn der Ehename aus einem Doppelnamen besteht, oder der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen besteht. Besteht der Ehename nur aus einem Namen, aber der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen, so kann ein Namensbestandteil des Doppelnamens dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden. Es kann immer nur ein Ehepartner die Möglichkeit des Voranstellens/Anfügens nutzen, die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner sieht das deutsche Recht nicht vor.
Bei der Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens erhalten die Kinder aus dieses Ehe ebenfalls den Ehenamen der Eltern.

Näheres hierzu finden Sie unter der Dienstleistung „Namensführung der Kinder".

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Namensführung in der Ehe

Sie möchten heiraten und können sich nicht auf einen gemeinsamen Namen einigen, bzw. wissen nicht genau, welche Möglichkeiten es überhaupt gibt?

Hier erhalten Sie Informationen über die Namensführung in der Ehe, welche Möglichkeiten Sie haben:

1. Sie bestimmen keinen gemeinsamen Ehenamen und bleiben bei getrennter Namensführung, d. h., Sie führen beide Ihren bisherigen Namen weiter. Die Bestimmung eines Ehenamens ist keine Pflicht.
Sie kann jederzeit während des Bestehens der Ehe durch eine gemeinsame Erklärung der Eheleute vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten nachgeholt werden. Sollten Sie Nachwuchs bekommen müssen Sie bei getrennter Namensführung entscheiden welchen Nachnamen Ihr Kind erhalten soll. Jedes weitere Kind erhält den gleichen Nachnamen unterschiedliche Nachnamen unter Geschwistern sind nicht möglich.

2. Sie bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich. Als Ehename kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes, sowie der im Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden. Der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen, bzw. den Namen den er/sie zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens führt, dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dies ist nicht möglich, wenn der Ehename aus einem Doppelnamen besteht, oder der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen besteht. Besteht der Ehename nur aus einem Namen, aber der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen, so kann ein Namensbestandteil des Doppelnamens dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden. Es kann immer nur ein Ehepartner die Möglichkeit des Voranstellens/Anfügens nutzen, die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner sieht das deutsche Recht nicht vor.
Bei der Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens erhalten die Kinder aus dieses Ehe ebenfalls den Ehenamen der Eltern.

Näheres hierzu finden Sie unter der Dienstleistung „Namensführung der Kinder".

https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1924/show
Standesamt
Theodor-Heuss-Platz 16 59065 Hamm
Telefon 02381 17-9180
Fax 02381 17-109176

Frau

Nebelung

02381 17-9184

Frau

Hoppe

123 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9168

Frau

Naffin

127 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9167

Frau

Mandel

128 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9174

Frau

Weyer-Pohl

129 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9173

Frau

Hainsch

134 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9175

Frau

Fernahl

132 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9170

Frau

Krause

131 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9178

Frau

Zombou

124 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9161

Frau

Oukaddi

121 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9179

Frau

Hassani

02381 17-9182

Frau

Weber

02381 17-9183

Frau

Schickhoff (Leiterin des Standesamtes)

125 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9160

Frau

Krischer (stellv. Leiterin des Standesamtes)

126 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)

02381 17-9169