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Namensführung in der Ehe
Sie möchten heiraten und können sich nicht auf einen gemeinsamen Namen einigen, bzw. wissen nicht genau, welche Möglichkeiten es überhaupt gibt?
Hier erhalten Sie Informationen über die Namensführung in der Ehe, welche Möglichkeiten Sie haben:
1. Sie bestimmen keinen gemeinsamen Ehenamen und bleiben bei getrennter Namensführung, d. h., Sie führen beide Ihren bisherigen Namen weiter. Die Bestimmung eines Ehenamens ist keine Pflicht.
Sie kann jederzeit während des Bestehens der Ehe durch eine gemeinsame Erklärung der Eheleute vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten nachgeholt werden. Sollten Sie Nachwuchs bekommen müssen Sie bei getrennter Namensführung entscheiden welchen Nachnamen Ihr Kind erhalten soll. Jedes weitere Kind erhält den gleichen Nachnamen unterschiedliche Nachnamen unter Geschwistern sind nicht möglich.
2. Sie bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich. Als Ehename kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes, sowie der im Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden. Der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen, bzw. den Namen den er/sie zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens führt, dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dies ist nicht möglich, wenn der Ehename aus einem Doppelnamen besteht, oder der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen besteht. Besteht der Ehename nur aus einem Namen, aber der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen, so kann ein Namensbestandteil des Doppelnamens dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden. Es kann immer nur ein Ehepartner die Möglichkeit des Voranstellens/Anfügens nutzen, die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner sieht das deutsche Recht nicht vor.
Bei der Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens erhalten die Kinder aus dieses Ehe ebenfalls den Ehenamen der Eltern.
Näheres hierzu finden Sie unter der Dienstleistung „Namensführung der Kinder".
Zuständige Organisationseinheit
- Standesamt
Theodor-Heuss-Platz 16
59065 Hamm
E-Mail: standesamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Nebelung
Tel: 02381 17-9184
Buchstabenbereich: A-D
- Frau Hoppe
Tel: 02381 17-9168
Buchstabenbereich: E-J
- Frau Naffin
Tel: 02381 17-9167
Buchstabenbereich: K-N
- Frau Mandel
Tel: 02381 17-9174
Buchstabenbereich: O-P
- Frau Weyer-Pohl
Tel: 02381 17-9173
Buchstabenbereich: Q-R
- Frau Hainsch
Tel: 02381 17-9175
Buchstabenbereich: T-W
- Frau Fernahl
Tel: 02381 17-9170
Buchstabenbereich: X-Z
- Frau Krause
Tel: 02381 17-9178
Urkundenanforderungen A-K
- Frau Zombou
Tel: 02381 17-9161
Urkundenanforderungen L-Z
- Frau Oukaddi
Tel: 02381 17-9179
Beurkundungsservice - Frau Hassani
Tel: 02381 17-9182
Beurkundungsservice
- Frau Weber
Tel: 02381 17-9183
Beurkundungsservice
- Frau Schickhoff (Leiterin des Standesamtes)
Tel: 02381 17-9160
Leiterin des Standesamtes
- Frau Krischer (stellv. Leiterin des Standesamtes)
Tel: 02381 17-9169
Sachgebietsleiterin des Beurkundungsservices und stellv. Leiterin des Standesamtes
Buchstabenbereich: S
Sie möchten heiraten und können sich nicht auf einen gemeinsamen Namen einigen, bzw. wissen nicht genau, welche Möglichkeiten es überhaupt gibt?
Hier erhalten Sie Informationen über die Namensführung in der Ehe, welche Möglichkeiten Sie haben:
1. Sie bestimmen keinen gemeinsamen Ehenamen und bleiben bei getrennter Namensführung, d. h., Sie führen beide Ihren bisherigen Namen weiter. Die Bestimmung eines Ehenamens ist keine Pflicht.
Sie kann jederzeit während des Bestehens der Ehe durch eine gemeinsame Erklärung der Eheleute vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten nachgeholt werden. Sollten Sie Nachwuchs bekommen müssen Sie bei getrennter Namensführung entscheiden welchen Nachnamen Ihr Kind erhalten soll. Jedes weitere Kind erhält den gleichen Nachnamen unterschiedliche Nachnamen unter Geschwistern sind nicht möglich.
2. Sie bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich. Als Ehename kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes, sowie der im Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden. Der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen, bzw. den Namen den er/sie zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens führt, dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dies ist nicht möglich, wenn der Ehename aus einem Doppelnamen besteht, oder der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen besteht. Besteht der Ehename nur aus einem Namen, aber der Geburtsname/bisher geführte Name aus einem Doppelnamen, so kann ein Namensbestandteil des Doppelnamens dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden. Es kann immer nur ein Ehepartner die Möglichkeit des Voranstellens/Anfügens nutzen, die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner sieht das deutsche Recht nicht vor.
Bei der Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens erhalten die Kinder aus dieses Ehe ebenfalls den Ehenamen der Eltern.
Näheres hierzu finden Sie unter der Dienstleistung „Namensführung der Kinder".
Frau
Nebelung
Frau
Hoppe
123 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Naffin
127 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Mandel
128 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Weyer-Pohl
129 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Hainsch
134 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Fernahl
132 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Krause
131 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Zombou
124 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Oukaddi
121 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Hassani
Frau
Weber
Frau
Schickhoff (Leiterin des Standesamtes)
125 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)
Frau
Krischer (stellv. Leiterin des Standesamtes)
126 (Rathaus-Altbau, 1. Obergeschoss)