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Auskunft aus dem Fahrzeugregister gemäß § 39 Straßenverkehrsgesetz (Halterauskunft)

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Ihre Einfahrt wird regelmäßig zugeparkt? Jemand stellt sein Fahrzeug wiederholt auf Ihrem Grundstück ab? Dann können Sie eine sogenannte Halterauskunft beim Bürgeramt der Stadt Hamm beantragen.

Wann kann eine Halterauskunft beantragt werden?

Sie kennen nur das Kennzeichen des betroffnen Fahrzeuges und benötigen die Daten eines Fahrzeughalters z.B.

  • zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von Ansprüchen, die aus Unfällen hervorgehen
  • bei Schadensersatzansprüchen gegen einen Unfallgegner
  • bei privater Klageerhebung wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße

Dann haben Sie die die Möglichkeit, den Fahrzeughalter inkl. Anschrift und KFZ-Versicherung zu erfragen.

Wichtig: Wenn Sie eine Halterauskunft beantragen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Grundsätzlich muss das Interesse im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Dieses Interesse kann auch außerhalb des öffentlichen Straßenraums bestehen, z.B.

  • wenn das Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz oder in einer privaten Garage abgestellt ist und das Fahrzeug dort einen Schaden verursacht
  • wenn das Fahrzeug selbst beschädigt wurde
  • bei unbefugter Nutzung eines Fahrzeuges auf Privatgelände
  • bei unbefugter Nutzung von Abstellplätzen auf Privatgelände
  • bei unerlaubten Handlungen im Rahmen der Nutzung eines Kfz; Wenn z.B. an einer Tankstelle getankt wird und die fahrzeugführende Person sich mit diesem Fahrzeug entfernt, ohne zu bezahlen.

Wer kann eine Halterauskunft beantragen?

Halterauskünfte werden erteilt an:

  • Behörden
  • Privatpersonen
  • Versicherungen

Wo kann eine Halterauskunft beantragen werden?

Auskünfte zum Halter eines Fahrzeuges, das in Hamm zugelassen ist, erteilt Ihnen das Bürgeramt Hamm-Rhynern auf schriftlichen Antrag oder bei persönlicher Vorsprache. Für Versicherungskennzeichen, wie sie z.B. bei Motorrollern oder Mofas verwendet werden, können wir keine Auskunft erteilen. Telefonische Auskünfte sind nicht möglich.

!!! Alternativ können Sie die Auskunft aus dem Fahrzeugregister gemäß § 39 Straßenverkehrsgesetz hier auch direkt online beantragen !!!

 

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

  • Name und Anschrift der anfragenden Person
  • bei persönlicher Vorsprache Personalausweis oder Reisepass
  • amtliches Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs oder Fahrzeugidentnummer
  • Nachweis eines berechtigten Interesses (siehe oben); Teilen Sie uns bitte die Angaben zum Unfallort, Zeitpunkt (Datum und möglichst Uhrzeit) mit!

Kosten

  • Die Gebühr beträgt 5,10€
  • Eine Ermäßigung oder Befreiung von den Kosten ist nicht möglich.
  • Zahlung kann mittels Überweisung oder per EC-Karte erfolgen.

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Auskunft aus dem Fahrzeugregister gemäß § 39 Straßenverkehrsgesetz (Halterauskunft)

Wann kann eine Halterauskunft beantragt werden?

Sie kennen nur das Kennzeichen des betroffnen Fahrzeuges und benötigen die Daten eines Fahrzeughalters z.B.

  • zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von Ansprüchen, die aus Unfällen hervorgehen
  • bei Schadensersatzansprüchen gegen einen Unfallgegner
  • bei privater Klageerhebung wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße

Dann haben Sie die die Möglichkeit, den Fahrzeughalter inkl. Anschrift und KFZ-Versicherung zu erfragen.

Wichtig: Wenn Sie eine Halterauskunft beantragen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Grundsätzlich muss das Interesse im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Dieses Interesse kann auch außerhalb des öffentlichen Straßenraums bestehen, z.B.

  • wenn das Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz oder in einer privaten Garage abgestellt ist und das Fahrzeug dort einen Schaden verursacht
  • wenn das Fahrzeug selbst beschädigt wurde
  • bei unbefugter Nutzung eines Fahrzeuges auf Privatgelände
  • bei unbefugter Nutzung von Abstellplätzen auf Privatgelände
  • bei unerlaubten Handlungen im Rahmen der Nutzung eines Kfz; Wenn z.B. an einer Tankstelle getankt wird und die fahrzeugführende Person sich mit diesem Fahrzeug entfernt, ohne zu bezahlen.

Wer kann eine Halterauskunft beantragen?

Halterauskünfte werden erteilt an:

  • Behörden
  • Privatpersonen
  • Versicherungen

Wo kann eine Halterauskunft beantragen werden?

Auskünfte zum Halter eines Fahrzeuges, das in Hamm zugelassen ist, erteilt Ihnen das Bürgeramt Hamm-Rhynern auf schriftlichen Antrag oder bei persönlicher Vorsprache. Für Versicherungskennzeichen, wie sie z.B. bei Motorrollern oder Mofas verwendet werden, können wir keine Auskunft erteilen. Telefonische Auskünfte sind nicht möglich.

!!! Alternativ können Sie die Auskunft aus dem Fahrzeugregister gemäß § 39 Straßenverkehrsgesetz hier auch direkt online beantragen !!!

 

  • Name und Anschrift der anfragenden Person
  • bei persönlicher Vorsprache Personalausweis oder Reisepass
  • amtliches Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs oder Fahrzeugidentnummer
  • Nachweis eines berechtigten Interesses (siehe oben); Teilen Sie uns bitte die Angaben zum Unfallort, Zeitpunkt (Datum und möglichst Uhrzeit) mit!
  • Die Gebühr beträgt 5,10€
  • Eine Ermäßigung oder Befreiung von den Kosten ist nicht möglich.
  • Zahlung kann mittels Überweisung oder per EC-Karte erfolgen.
Halterauskunft, Versicherungsauskunft https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/170011/show
Bürgeramt Rhynern
Unnaer Straße 10-12 59069 Hamm
Telefon 02381 17-9399
Fax 02381 17-109399

Herr

Berndt

2

02381 17-9300

Herr

Krischer

1

02381 17-9302

Frau

Bresser

Zimmer 2

02381 17-9304

Frau

Nölke

1

02381 17-9303