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Auskunft aus dem Fahrzeugregister gemäß § 39 Straßenverkehrsgesetz (Halterauskunft)
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Ihre Einfahrt wird regelmäßig zugeparkt? Jemand stellt sein Fahrzeug wiederholt auf Ihrem Grundstück ab? Dann können Sie eine sogenannte Halterauskunft beim Bürgeramt der Stadt Hamm beantragen.
Wann kann eine Halterauskunft beantragt werden?
Sie kennen nur das Kennzeichen des betroffnen Fahrzeuges und benötigen die Daten eines Fahrzeughalters z.B.
- zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von Ansprüchen, die aus Unfällen hervorgehen
- bei Schadensersatzansprüchen gegen einen Unfallgegner
- bei privater Klageerhebung wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße
Dann haben Sie die die Möglichkeit, den Fahrzeughalter inkl. Anschrift und KFZ-Versicherung zu erfragen.
Wichtig: Wenn Sie eine Halterauskunft beantragen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Grundsätzlich muss das Interesse im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Dieses Interesse kann auch außerhalb des öffentlichen Straßenraums bestehen, z.B.
- wenn das Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz oder in einer privaten Garage abgestellt ist und das Fahrzeug dort einen Schaden verursacht
- wenn das Fahrzeug selbst beschädigt wurde
- bei unbefugter Nutzung eines Fahrzeuges auf Privatgelände
- bei unbefugter Nutzung von Abstellplätzen auf Privatgelände
- bei unerlaubten Handlungen im Rahmen der Nutzung eines Kfz; Wenn z.B. an einer Tankstelle getankt wird und die fahrzeugführende Person sich mit diesem Fahrzeug entfernt, ohne zu bezahlen.
Wer kann eine Halterauskunft beantragen?
Halterauskünfte werden erteilt an:
- Behörden
- Privatpersonen
- Versicherungen
Wo kann eine Halterauskunft beantragen werden?
Auskünfte zum Halter eines Fahrzeuges, das in Hamm zugelassen ist, erteilt Ihnen das Bürgeramt Hamm-Rhynern auf schriftlichen Antrag oder bei persönlicher Vorsprache. Für Versicherungskennzeichen, wie sie z.B. bei Motorrollern oder Mofas verwendet werden, können wir keine Auskunft erteilen. Telefonische Auskünfte sind nicht möglich.
!!! Alternativ können Sie die Auskunft aus dem Fahrzeugregister gemäß § 39 Straßenverkehrsgesetz hier auch direkt online beantragen !!!
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
- Name und Anschrift der anfragenden Person
- bei persönlicher Vorsprache Personalausweis oder Reisepass
- amtliches Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs oder Fahrzeugidentnummer
- Nachweis eines berechtigten Interesses (siehe oben); Teilen Sie uns bitte die Angaben zum Unfallort, Zeitpunkt (Datum und möglichst Uhrzeit) mit!
Kosten
- Die Gebühr beträgt 5,10€
- Eine Ermäßigung oder Befreiung von den Kosten ist nicht möglich.
- Zahlung kann mittels Überweisung oder per EC-Karte erfolgen.
Zuständige Organisationseinheit
- Bürgeramt Rhynern
Unnaer Straße 10-12
59069 Hamm
E-Mail: ba-rhynern@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Berndt
Tel: 02381 17-9300
- Herr Krischer
Tel: 02381 17-9302
- Frau Bresser
Tel: 02381 17-9304
- Frau Nölke
Tel: 02381 17-9303
Wann kann eine Halterauskunft beantragt werden?
Sie kennen nur das Kennzeichen des betroffnen Fahrzeuges und benötigen die Daten eines Fahrzeughalters z.B.
- zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von Ansprüchen, die aus Unfällen hervorgehen
- bei Schadensersatzansprüchen gegen einen Unfallgegner
- bei privater Klageerhebung wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße
Dann haben Sie die die Möglichkeit, den Fahrzeughalter inkl. Anschrift und KFZ-Versicherung zu erfragen.
Wichtig: Wenn Sie eine Halterauskunft beantragen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Grundsätzlich muss das Interesse im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Dieses Interesse kann auch außerhalb des öffentlichen Straßenraums bestehen, z.B.
- wenn das Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz oder in einer privaten Garage abgestellt ist und das Fahrzeug dort einen Schaden verursacht
- wenn das Fahrzeug selbst beschädigt wurde
- bei unbefugter Nutzung eines Fahrzeuges auf Privatgelände
- bei unbefugter Nutzung von Abstellplätzen auf Privatgelände
- bei unerlaubten Handlungen im Rahmen der Nutzung eines Kfz; Wenn z.B. an einer Tankstelle getankt wird und die fahrzeugführende Person sich mit diesem Fahrzeug entfernt, ohne zu bezahlen.
Wer kann eine Halterauskunft beantragen?
Halterauskünfte werden erteilt an:
- Behörden
- Privatpersonen
- Versicherungen
Wo kann eine Halterauskunft beantragen werden?
Auskünfte zum Halter eines Fahrzeuges, das in Hamm zugelassen ist, erteilt Ihnen das Bürgeramt Hamm-Rhynern auf schriftlichen Antrag oder bei persönlicher Vorsprache. Für Versicherungskennzeichen, wie sie z.B. bei Motorrollern oder Mofas verwendet werden, können wir keine Auskunft erteilen. Telefonische Auskünfte sind nicht möglich.
!!! Alternativ können Sie die Auskunft aus dem Fahrzeugregister gemäß § 39 Straßenverkehrsgesetz hier auch direkt online beantragen !!!
- Name und Anschrift der anfragenden Person
- bei persönlicher Vorsprache Personalausweis oder Reisepass
- amtliches Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs oder Fahrzeugidentnummer
- Nachweis eines berechtigten Interesses (siehe oben); Teilen Sie uns bitte die Angaben zum Unfallort, Zeitpunkt (Datum und möglichst Uhrzeit) mit!
- Die Gebühr beträgt 5,10€
- Eine Ermäßigung oder Befreiung von den Kosten ist nicht möglich.
- Zahlung kann mittels Überweisung oder per EC-Karte erfolgen.
Herr
Berndt
2
Herr
Krischer
1
Frau
Bresser
Zimmer 2
Frau
Nölke
1
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Ihre Einfahrt wird regelmäßig zugeparkt? Jemand stellt sein Fahrzeug wiederholt auf Ihrem Grundstück ab? Dann können Sie eine sogenannte Halterauskunft beim Bürgeramt der Stadt Hamm beantragen.
Wann kann eine Halterauskunft beantragt werden?
Sie kennen nur das Kennzeichen des betroffnen Fahrzeuges und benötigen die Daten eines Fahrzeughalters z.B.
- zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von Ansprüchen, die aus Unfällen hervorgehen
- bei Schadensersatzansprüchen gegen einen Unfallgegner
- bei privater Klageerhebung wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße
Dann haben Sie die die Möglichkeit, den Fahrzeughalter inkl. Anschrift und KFZ-Versicherung zu erfragen.
Wichtig: Wenn Sie eine Halterauskunft beantragen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Grundsätzlich muss das Interesse im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Dieses Interesse kann auch außerhalb des öffentlichen Straßenraums bestehen, z.B.
- wenn das Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz oder in einer privaten Garage abgestellt ist und das Fahrzeug dort einen Schaden verursacht
- wenn das Fahrzeug selbst beschädigt wurde
- bei unbefugter Nutzung eines Fahrzeuges auf Privatgelände
- bei unbefugter Nutzung von Abstellplätzen auf Privatgelände
- bei unerlaubten Handlungen im Rahmen der Nutzung eines Kfz; Wenn z.B. an einer Tankstelle getankt wird und die fahrzeugführende Person sich mit diesem Fahrzeug entfernt, ohne zu bezahlen.
Wer kann eine Halterauskunft beantragen?
Halterauskünfte werden erteilt an:
- Behörden
- Privatpersonen
- Versicherungen
Wo kann eine Halterauskunft beantragen werden?
Auskünfte zum Halter eines Fahrzeuges, das in Hamm zugelassen ist, erteilt Ihnen das Bürgeramt Hamm-Rhynern auf schriftlichen Antrag oder bei persönlicher Vorsprache. Für Versicherungskennzeichen, wie sie z.B. bei Motorrollern oder Mofas verwendet werden, können wir keine Auskunft erteilen. Telefonische Auskünfte sind nicht möglich.
!!! Alternativ können Sie die Auskunft aus dem Fahrzeugregister gemäß § 39 Straßenverkehrsgesetz hier auch direkt online beantragen !!!
- Name und Anschrift der anfragenden Person
- bei persönlicher Vorsprache Personalausweis oder Reisepass
- amtliches Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs oder Fahrzeugidentnummer
- Nachweis eines berechtigten Interesses (siehe oben); Teilen Sie uns bitte die Angaben zum Unfallort, Zeitpunkt (Datum und möglichst Uhrzeit) mit!